Bundesrecht konsolidiert: Zahlungsdienstegesetz 2018 § 56, Fassung vom 12.09.2019

Zahlungsdienstegesetz 2018 § 56

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Entgelte

Paragraph 56,
  1. Absatz einsEin Zahlungsdienstleister darf einem Zahlungsdienstnutzer für die Erfüllung der Informationspflichten oder für Berichtigungs- und Schutzmaßnahmen nach diesem Hauptstück keine Entgelte in Rechnung stellen. Nur für folgende Leistungen dürfen vom Zahlungsdienstleister Entgelte verlangt werden:
    1. Ziffer eins
      Mitteilung über die Ablehnung eines Zahlungsauftrages gemäß Paragraph 73, Absatz eins ;,
    2. Ziffer 2
      Widerruf eines Zahlungsauftrages nach dem Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit gemäß Paragraph 74, Absatz 3, und
    3. Ziffer 3
      Wiederbeschaffung eines Geldbetrages wegen einer fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs aufgrund eines vom Zahlungsdienstnutzer fehlerhaft angegebenen Kundenidentifikators (Paragraph 79, Absatz 2, ).
    Entgelte gemäß Ziffer eins bis 3 sind nur zulässig, wenn sie zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart werden; sie müssen angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
  2. Absatz 2Bei Zahlungsvorgängen innerhalb der Union, bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der Union ansässig sind, haben Zahlungsempfänger und Zahler die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte zu tragen. Dies gilt auch, wenn nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt und dieser in der Union ansässig ist.
  3. Absatz 3Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten oder ihm anderweitig einen Anreiz zur Nutzung dieses Instruments zu geben. Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes ist unzulässig.
  4. Absatz 4Entgelte für die Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag dürfen nur verrechnet werden, wenn sie vorher gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, wirksam vereinbart worden sind.

Schlagworte

Berichtigungsmaßnahme

Im RIS seit

24.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201199

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/17/P56/NOR40201199