(4)Absatz 4Entgelte für die Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag dürfen nur verrechnet werden, wenn sie vorher gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 oder § 48 Abs. 1 Z 3 lit. a wirksam vereinbart worden sind.Entgelte für die Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag dürfen nur verrechnet werden, wenn sie vorher gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, wirksam vereinbart worden sind.