Bundesrecht konsolidiert: Zahlungsdienstegesetz 2018 § 4, tagesaktuelle Fassung

Zahlungsdienstegesetz 2018 § 4

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Herkunftsmitgliedstaat:
    1. Litera a
      der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Zahlungsdienstleisters befindet oder,
    2. Litera b
      wenn der Zahlungsdienstleister nach dem für ihn geltenden nationalen Recht keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;
  2. Ziffer 2
    Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem ein Zahlungsdienstleister einen Agenten oder eine Zweigstelle hat oder Zahlungsdienste erbringt und der nicht der Herkunftsmitgliedstaat dieses Zahlungsdienstleisters ist;
  3. Ziffer 3
    Zahlungsdienst: eine gewerbliche Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2 ;,
  4. Ziffer 4
    Zahlungsinstitut: eine juristische Person, die
    1. Litera a
      gemäß Paragraph 10, oder
    2. Litera b
      in ihrem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 11, der Richtlinie (EU) 2015/2366
      zur gewerblichen Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten im gesamten Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes berechtigt ist;
  5. Ziffer 5
    Zahlungsvorgang: vom Zahler, im Namen des Zahlers oder vom Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;
  6. Ziffer 6
    Fernzahlungsvorgang: ein Zahlungsvorgang, der über das Internet oder mittels eines Geräts, das für die Fernkommunikation verwendet werden kann, ausgelöst wird;
  7. Ziffer 7
    Zahlungssystem: ein System zum Transfer von Geldbeträgen mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing oder die Verrechnung von Zahlungsvorgängen;
  8. Ziffer 8
    Zahler: eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto erteilt oder gestattet oder – falls kein Zahlungskonto vorhanden ist – eine Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt;
  9. Ziffer 9
    Zahlungsempfänger: eine natürliche oder juristische Person, die den Geldbetrag, der Gegenstand eines Zahlungsvorgangs ist, als Empfänger erhalten soll;
  10. Ziffer 10
    Zahlungsdienstnutzer: eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;
  11. Ziffer 11
    Zahlungsdienstleister: ein Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 3 ;,
  12. Ziffer 12
    Zahlungskonto: ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird;
  13. Ziffer 13
    Zahlungsauftrag: ein Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;
  14. Ziffer 14
    Zahlungsinstrument: jedes personalisierte Instrument oder jeder personalisierte Verfahrensablauf, das oder der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wird;
  15. Ziffer 15
    Zahlungsauslösedienst: Dienst gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7 ;,
  16. Ziffer 16
    Kontoinformationsdienst: Online-Dienst gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8 ;,
  17. Ziffer 17
    kontoführender Zahlungsdienstleister: ein Zahlungsdienstleister, der für einen Zahler ein Zahlungskonto bereitstellt und führt;
  18. Ziffer 18
    Zahlungsauslösedienstleister: ein Zahlungsdienstleister, der gewerbliche Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, ausübt;
  19. Ziffer 19
    Kontoinformationsdienstleister: ein Zahlungsdienstleister, der gewerbliche Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, ausübt;
  20. Ziffer 20
    Verbraucher: eine natürliche Person, die bei den von diesem Bundesgesetz erfassten Zahlungsdienstverträgen zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
  21. Ziffer 21
    Rahmenvertrag: ein Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos und die entsprechenden Bedingungen enthalten kann;
  22. Ziffer 22
    Lastschrift: ein Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers, wenn ein Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger aufgrund der Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister ausgelöst wird;
  23. Ziffer 23
    Überweisung: ein auf Aufforderung des Zahlers ausgelöster Zahlungsdienst zur Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt;
  24. Ziffer 24
    Geldbetrag: Banknoten und Münzen, Giralgeld oder E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. römisch eins Nr. 107/2010;
  25. Ziffer 25
    Referenzwechselkurs: der Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt;
  26. Ziffer 26
    Referenzzinssatz: der Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstvertrags überprüfbaren Quelle stammt;
  27. Ziffer 27
    Authentifizierung: ein Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Identität eines Zahlungsdienstnutzers oder die berechtigte Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich der Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale des Nutzers, überprüfen kann;
  28. Ziffer 28
    starke Kundenauthentifizierung: eine Authentifizierung unter Heranziehung von mindestens zwei Elementen der Kategorien Wissen (etwas, das nur der Nutzer weiß), Besitz (etwas, das nur der Nutzer besitzt) oder Inhärenz (etwas, das nur der Nutzer ist), die insofern voneinander unabhängig sind, als die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt, und die so konzipiert ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist;
  29. Ziffer 29
    personalisierte Sicherheitsmerkmale: personalisierte Merkmale, die der Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer zum Zweck der Authentifizierung bereitstellt;
  30. Ziffer 30
    sensible Zugangsdaten: Daten, einschließlich personalisierter Sicherheitsmerkmale, die für betrügerische Handlungen verwendet werden können; für die Tätigkeiten von Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern stellen der Name des Kontoinhabers und die Kontonummer keine sensiblen Daten dar;
  31. Ziffer 31
    Kundenidentifikator: eine Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit ein anderer am Zahlungsvorgang beteiligter Zahlungsdienstnutzer oder dessen Zahlungskonto bei einem Zahlungsvorgang zweifelsfrei ermittelt werden kann;
  32. Ziffer 32
    Fernkommunikationsmittel: ein Verfahren, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer für den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden kann;
  33. Ziffer 33
    dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass die Information für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer zugänglich bleibt, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
  34. Ziffer 34
    Geschäftstag: ein Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält;
  35. Ziffer 35
    Agent: eine natürliche oder juristische Person, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste ausführt;
  36. Ziffer 36
    Zweigstelle: eine Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines Zahlungsinstituts bildet, keine Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts verbunden sind; alle Geschäftsstellen eines Kredit- oder Zahlungsinstituts mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigstelle;
  37. Ziffer 37
    Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen, die untereinander durch eine in Paragraph 244, UGB genannte Beziehung verbunden sind, oder Unternehmen im Sinne der Artikel 4,, 5, 6 und 7 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014, die untereinander durch eine in Artikel 10, Absatz eins, oder Artikel 113, Absatz 6, oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Beziehung verbunden sind;
  38. Ziffer 38
    elektronisches Kommunikationsnetz: ein Kommunikationsnetz gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. römisch eins Nr. 70/2003;
  39. Ziffer 39
    elektronische Kommunikationsdienste: ein Kommunikationsdienst gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, TKG 2003;
  40. Ziffer 40
    digitale Inhalte: Waren oder Dienstleistungen, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, deren Nutzung oder Verbrauch auf ein technisches Gerät beschränkt ist und die in keiner Weise die Nutzung oder den Verbrauch von Waren oder Dienstleistungen in physischer Form einschließen;
  41. Ziffer 41
    Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring): ein den Transfer von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger bewirkender Zahlungsdienst eines Zahlungsdienstleisters, der mit einem Zahlungsempfänger eine vertragliche Vereinbarung über die Annahme und die Verarbeitung von Zahlungsvorgängen schließt;
  42. Ziffer 42
    Ausgabe von Zahlungsinstrumenten (Issuing): ein Zahlungsdienst, bei dem ein Zahlungsdienstleister eine vertragliche Vereinbarung schließt, um einem Zahler ein Zahlungsinstrument zur Auslösung und Verarbeitung der Zahlungsvorgänge des Zahlers zur Verfügung zu stellen;
  43. Ziffer 43
    Eigenmittel: Mittel im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei mindestens 75 vH des Kernkapitals in Form von hartem Kernkapital nach Artikel 50, der genannten Verordnung gehalten werden und das Ergänzungskapital höchstens ein Drittel des Kernkapitals beträgt;
  44. Ziffer 44
    Zahlungsmarke: jeder reale oder digitale Name, jeder reale oder digitale Begriff, jedes reale oder digitale Zeichen, jedes reale oder digitale Symbol oder jede Kombination davon, durch die bezeichnet werden kann, unter welchem Zahlungskartensystem kartengebundene Zahlungsvorgänge ausgeführt werden;
  45. Ziffer 45
    Co-badging: das Aufnehmen von zwei oder mehr Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen derselben Zahlungsmarke auf dasselbe Zahlungsinstrument;
  46. Ziffer 46
    außergerichtliche Schlichtungsstelle: die Einrichtung zur alternativen Streitbeilegung gemäß Paragraph 98 ;,
  47. Ziffer 47
    sichere Kommunikation: ein Kommunikationsverfahren, das den Anforderungen des delegierten Rechtsaktes, den die Europäische Kommission gemäß Artikel 98, der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu erlassen hat, entspricht.

Schlagworte

Kreditinstitut

Im RIS seit

24.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201147

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/17/P4/NOR40201147