Bundesrecht konsolidiert: Medizinische Strahlenschutzverordnung § 12, Fassung vom 28.11.2022

Medizinische Strahlenschutzverordnung § 12

Kurztitel

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

06.02.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Besonderer Schutz während Schwangerschaft und Stillzeit

§ 12.
  1. (1) Bei Frauen im gebärfähigen Alter haben sich die überweisende Person und die anwendende Fachkraft danach zu erkundigen, ob diese schwanger sind oder stillen, es sei denn, dies ist aus offenkundigen Gründen ausgeschlossen oder für die vorgesehene Exposition unerheblich.
  2. (2) Falls eine Schwangerschaft nicht ausgeschlossen werden kann oder bereits festgestellt wurde, ist je nach Art der medizinischen Exposition – insbesondere wenn Bauch- oder Beckenregionen betroffen sind – der Rechtfertigung, insbesondere der Dringlichkeit, und der Optimierung besondere Aufmerksamkeit zu widmen, und zwar sowohl im Hinblick auf die (möglicherweise) Schwangere als auch im Hinblick auf das ungeborene Kind.
  3. (3) Bei stillenden Frauen ist je nach Art der nuklearmedizinischen Untersuchung oder Behandlung der Rechtfertigung, insbesondere der Dringlichkeit, und der Optimierung besondere Aufmerksamkeit zu widmen, und zwar sowohl im Hinblick auf die stillende Frau als auch im Hinblick auf das Kind.
  4. (4) Wird eine nuklearmedizinische Untersuchung oder Behandlung an einer stillenden Frau durchgeführt, sind ihr entsprechende Hinweise bezüglich der Verwendung der Muttermilch zu geben.

Schlagworte

Bauchregion

Im RIS seit

18.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20010088

Dokumentnummer

NOR40199591