Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Medizinische Strahlenschutzverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
06.02.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MedStrSchV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
6. Abschnitt
Betreuungs- und Begleitpersonen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsFür Betreuungs- und Begleitpersonen gilt eine Dosisbeschränkung von drei Millisievert effektive Dosis pro Jahr.
(2)Absatz 2Betreuungs- und Begleitpersonen sind dem radiologischen Risiko ihrer Hilfeleistung entsprechend im Voraus über die möglichen Folgen der betreffenden Strahlenexposition zu unterrichten. Diese Unterrichtung hat nachweislich zu erfolgen, wenn Betreuungs- oder Begleitpersonen durch ihre Hilfeleistung eine höhere als für Einzelpersonen der Bevölkerung zulässige Dosis erhalten können.
(3)Absatz 3Schwangere und Personen unter 18 Jahren dürfen als Betreuungs- oder Begleitpersonen nicht tätig werden, wenn im Rahmen der Hilfeleistung die für Einzelpersonen der Bevölkerung geltenden Dosisgrenzwerte überschritten werden können.
(4)Absatz 4Werden Stillende als Betreuungs- und Begleitpersonen tätig und besteht dabei die Möglichkeit einer Inkorporation von radioaktiven Stoffen, sind diesen entsprechende Hinweise bezüglich der Verwendung der Muttermilch zu geben.
Schlagworte
Betreuungsperson
Im RIS seit
18.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Gesetzesnummer
20010088
Dokumentnummer
NOR40199603