Bundesrecht konsolidiert: Medizinische Strahlenschutzverordnung § 24, Fassung vom 26.10.2021

Medizinische Strahlenschutzverordnung § 24

Kurztitel

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

06.02.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

6. Abschnitt
Betreuungs- und Begleitpersonen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsFür Betreuungs- und Begleitpersonen gilt eine Dosisbeschränkung von drei Millisievert effektive Dosis pro Jahr.
  2. Absatz 2Betreuungs- und Begleitpersonen sind dem radiologischen Risiko ihrer Hilfeleistung entsprechend im Voraus über die möglichen Folgen der betreffenden Strahlenexposition zu unterrichten. Diese Unterrichtung hat nachweislich zu erfolgen, wenn Betreuungs- oder Begleitpersonen durch ihre Hilfeleistung eine höhere als für Einzelpersonen der Bevölkerung zulässige Dosis erhalten können.
  3. Absatz 3Schwangere und Personen unter 18 Jahren dürfen als Betreuungs- oder Begleitpersonen nicht tätig werden, wenn im Rahmen der Hilfeleistung die für Einzelpersonen der Bevölkerung geltenden Dosisgrenzwerte überschritten werden können.
  4. Absatz 4Werden Stillende als Betreuungs- und Begleitpersonen tätig und besteht dabei die Möglichkeit einer Inkorporation von radioaktiven Stoffen, sind diesen entsprechende Hinweise bezüglich der Verwendung der Muttermilch zu geben.

Schlagworte

Betreuungsperson

Im RIS seit

18.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20010088

Dokumentnummer

NOR40199603