Bundesrecht konsolidiert: Medizinische Strahlenschutzverordnung § 17, Fassung vom 18.09.2021

Medizinische Strahlenschutzverordnung § 17

Kurztitel

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

06.02.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

4. Abschnitt
Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle

Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat durch Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme sicherzustellen, dass radiologische Geräte ordnungsgemäß betrieben und medizinisch-radiologische Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden. Dazu sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      schriftliche Arbeitsanweisungen für alle häufig durchgeführten medizinisch-radiologischen Verfahren unter Berücksichtigung der verschiedenen Patientengruppen zu erstellen,
    2. Ziffer 2
      Patientendosen oder Daten zu ermitteln, aus denen die Patientendosen abgeschätzt werden können,
    3. Ziffer 3
      die an Patientinnen/Patienten zu verabreichenden Aktivitäten zu ermitteln und
    4. Ziffer 4
      Qualitätsprüfungen nach Paragraphen 18 bis 20 durchzuführen.
  2. Absatz 2Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme haben insbesondere auch die in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Expositionen von Kindern, im Rahmen von Reihenuntersuchungen und mit hohen Patientendosen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme für strahlentherapeutische Verfahren haben eine Untersuchung der Risiken für unfallbedingte medizinische Expositionen und unbeabsichtigte Expositionen zu beinhalten.
  4. Absatz 4Im Rahmen der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme sind klinische Kontrollen gemäß Paragraph 2, Ziffer 11, der angewandten medizinisch-radiologischen Verfahren durchzuführen. Erforderlichenfalls müssen die Verfahren entsprechend geändert werden.
  5. Absatz 5Klinische Kontrollen können nach den Bestimmungen der Paragraphen 118 a bis 118c des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, über Qualitätssicherung in der Medizin durchgeführt werden.

Schlagworte

Qualitätssicherungsprogramm

Im RIS seit

18.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20010088

Dokumentnummer

NOR40199596