Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Medizinische Strahlenschutzverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
06.02.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MedStrSchV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle
Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat durch Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme sicherzustellen, dass radiologische Geräte ordnungsgemäß betrieben und medizinisch-radiologische Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden. Dazu sind insbesondere
schriftliche Arbeitsanweisungen für alle häufig durchgeführten medizinisch-radiologischen Verfahren unter Berücksichtigung der verschiedenen Patientengruppen zu erstellen,
Patientendosen oder Daten zu ermitteln, aus denen die Patientendosen abgeschätzt werden können,
die an Patientinnen/Patienten zu verabreichenden Aktivitäten zu ermitteln und
Qualitätsprüfungen nach §§ 18 bis 20 durchzuführen.Qualitätsprüfungen nach Paragraphen 18 bis 20 durchzuführen.
(2)Absatz 2Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme haben insbesondere auch die in § 11 Abs. 1 genannten Expositionen von Kindern, im Rahmen von Reihenuntersuchungen und mit hohen Patientendosen zu berücksichtigen.Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme haben insbesondere auch die in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Expositionen von Kindern, im Rahmen von Reihenuntersuchungen und mit hohen Patientendosen zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme für strahlentherapeutische Verfahren haben eine Untersuchung der Risiken für unfallbedingte medizinische Expositionen und unbeabsichtigte Expositionen zu beinhalten.
(4)Absatz 4Im Rahmen der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme sind klinische Kontrollen gemäß § 2 Z 11 der angewandten medizinisch-radiologischen Verfahren durchzuführen. Erforderlichenfalls müssen die Verfahren entsprechend geändert werden.Im Rahmen der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme sind klinische Kontrollen gemäß Paragraph 2, Ziffer 11, der angewandten medizinisch-radiologischen Verfahren durchzuführen. Erforderlichenfalls müssen die Verfahren entsprechend geändert werden.
(5)Absatz 5Klinische Kontrollen können nach den Bestimmungen der §§ 118a bis 118c des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, über Qualitätssicherung in der Medizin durchgeführt werden.Klinische Kontrollen können nach den Bestimmungen der Paragraphen 118 a bis 118c des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, über Qualitätssicherung in der Medizin durchgeführt werden.
Schlagworte
Qualitätssicherungsprogramm
Im RIS seit
18.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Gesetzesnummer
20010088
Dokumentnummer
NOR40199596