(4)Absatz 4In Abs. 1Absatz eins, genannte Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits tätig waren, benötigen keine Ausbildung gemäß Abs. 2.Absatz 2, Die Verpflichtung zur Fortbildung gemäß Abs. 3Absatz 3, besteht jedoch auch für diese Personen, wobei das erste Fortbildungsintervall mit dem dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Jahr zu laufen beginnt.