Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Land Tirol (Bund – Tirol)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
17.12.2017
Außerkrafttretensdatum
16.12.2032
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Text
Zweck
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDie Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Hubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Bundesland Tirol einzurichten und zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zu betreiben.
(2)Absatz 2Mit Hinblick auf die Grundsätze der Wirkungsorientierung, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes wird das für die in Abs. 1 genannten Hubschrauberdienste verwendete Fluggerät im Sinne einer optimalen Nutzung von Synergien auch für den polizeilichen Aufgabenbereich eingesetzt.Mit Hinblick auf die Grundsätze der Wirkungsorientierung, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes wird das für die in Absatz eins, genannten Hubschrauberdienste verwendete Fluggerät im Sinne einer optimalen Nutzung von Synergien auch für den polizeilichen Aufgabenbereich eingesetzt.
Schlagworte
Zivilschutz
Im RIS seit
12.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20010075
Dokumentnummer
NOR40199435