Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
GBR-Berufsausweis-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.07.2018
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
GBR-BAV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Form
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie äußeren Merkmale des Trägermaterials des Berufsausweises haben der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen.
(2)Absatz 2Der Berufsausweis wird als beidseitig bedruckte Kunststoffkarte hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 5,4 cm in der Länge und 8,5 cm in der Breite zu betragen.
(3)Absatz 3Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:
Hologramm in Form des Bundeswappens
Mikroschrift auf der Rückseite
(4)Absatz 4Der Berufsausweis darf nur von einem vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen bestimmten Dienstleister hergestellt werden.
Im RIS seit
31.10.2017
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2021
Gesetzesnummer
20010024
Dokumentnummer
NOR40198787