Bundesrecht konsolidiert: GBR-Berufsausweis-Verordnung § 2, Fassung vom 21.01.2020

GBR-Berufsausweis-Verordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GBR-Berufsausweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 295/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

GBR-BAV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Form

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie äußeren Merkmale des Trägermaterials des Berufsausweises haben der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen.
  2. Absatz 2Der Berufsausweis wird als beidseitig bedruckte Kunststoffkarte hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 5,4 cm in der Länge und 8,5 cm in der Breite zu betragen.
  3. Absatz 3Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Hologramm in Form des Bundeswappens
    2. Ziffer 2
      Guillochenraster
    3. Ziffer 3
      Mikroschrift auf der Rückseite
  4. Absatz 4Der Berufsausweis darf nur von einem vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen bestimmten Dienstleister hergestellt werden.

Im RIS seit

31.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2021

Gesetzesnummer

20010024

Dokumentnummer

NOR40198787