Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
19.10.2017
Außerkrafttretensdatum
Index
98/03 Wohnbaufinanzierung
Beachte
Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten (vgl. § 10 Abs. 1).
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsSoweit für die nach diesem Bundesgesetz abgabepflichtigen Dienstnehmer Beiträge zu einer gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung zu leisten sind, ist der Wohnbauförderungsbeitrag gemeinsam mit den Beiträgen zur Kranken- oder Pensionsversicherung von dem für die Einhebung zuständigen Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben. Die Kranken- oder Pensionsversicherungsträger unterliegen insoweit den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.
(2)Absatz 2Die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung erhalten für die ihnen durch die Einhebung, Einbringung und Abfuhr der Beiträge erwachsenden Kosten eine Vergütung in der Höhe von 0,7 % der eingehobenen Abgabe.
(3)Absatz 3Die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung haben die in einem Kalendermonat eingehobenen Abgaben nach Abzug der Vergütung nach Abs. 2 bis zum Zwanzigsten des darauffolgenden Monates an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (§ 2 Abs. 4) abzuführen.Die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung haben die in einem Kalendermonat eingehobenen Abgaben nach Abzug der Vergütung nach Absatz 2 bis zum Zwanzigsten des darauffolgenden Monates an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (Paragraph 2, Absatz 4,) abzuführen.
Schlagworte
Krankenversicherung, Krankenversicherungsträger
Im RIS seit
18.10.2017
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017
Gesetzesnummer
20010012
Dokumentnummer
NOR40198323