Kurztitel
Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
19.10.2017
Außerkrafttretensdatum
Index
98/03 Wohnbaufinanzierung
Beachte
Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten (vgl. § 10 Abs. 1).
Text
Verweise
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, verwiesen wird, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1952,, verwiesen wird, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Im RIS seit
18.10.2017
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017
Gesetzesnummer
20010012
Dokumentnummer
NOR40198328