Bundesrecht konsolidiert: Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 § 8, Fassung vom 15.01.2019

Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 § 8

Kurztitel

Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 144/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

19.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

98/03 Wohnbaufinanzierung

Beachte

Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten (vgl. § 10 Abs. 1).

Text

Einsicht und Datenübermittlung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDas Bundesministerium für Finanzen kann durch Beauftragte bei den Trägern der Kranken- oder Pensionsversicherung sowie bei den in Paragraph 5, genannten Dienstgebern in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Berechnung, die Einhebung, die Gebarung und die Abfuhr der Wohnbauförderungsbeiträge beziehen.
  2. Absatz 2Die abfuhrpflichtigen Versicherungsträger (Paragraph 4,) und Dienstgeber (Paragraph 5,) sind nach Maßgabe einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen und den jeweiligen erhebungsberechtigten Ländern nichtpersonenbezogene Daten über die Anzahl der Abgabenpflichtigen und die Bemessungsgrundlagen sowie deren jeweilige Zusammensetzung zu übermitteln.

Schlagworte

Krankenversicherung

Im RIS seit

18.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017

Gesetzesnummer

20010012

Dokumentnummer

NOR40198327

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/144/P8/NOR40198327