Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
19.10.2017
Außerkrafttretensdatum
Index
98/03 Wohnbaufinanzierung
Beachte
Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten (vgl. § 10 Abs. 1).
Text
Einsicht und Datenübermittlung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDas Bundesministerium für Finanzen kann durch Beauftragte bei den Trägern der Kranken- oder Pensionsversicherung sowie bei den in § 5 genannten Dienstgebern in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Berechnung, die Einhebung, die Gebarung und die Abfuhr der Wohnbauförderungsbeiträge beziehen.Das Bundesministerium für Finanzen kann durch Beauftragte bei den Trägern der Kranken- oder Pensionsversicherung sowie bei den in Paragraph 5, genannten Dienstgebern in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Berechnung, die Einhebung, die Gebarung und die Abfuhr der Wohnbauförderungsbeiträge beziehen.
(2)Absatz 2Die abfuhrpflichtigen Versicherungsträger (§ 4) und Dienstgeber (§ 5) sind nach Maßgabe einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen und den jeweiligen erhebungsberechtigten Ländern nichtpersonenbezogene Daten über die Anzahl der Abgabenpflichtigen und die Bemessungsgrundlagen sowie deren jeweilige Zusammensetzung zu übermitteln.Die abfuhrpflichtigen Versicherungsträger (Paragraph 4,) und Dienstgeber (Paragraph 5,) sind nach Maßgabe einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen und den jeweiligen erhebungsberechtigten Ländern nichtpersonenbezogene Daten über die Anzahl der Abgabenpflichtigen und die Bemessungsgrundlagen sowie deren jeweilige Zusammensetzung zu übermitteln.
Schlagworte
Krankenversicherung
Im RIS seit
18.10.2017
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017
Gesetzesnummer
20010012
Dokumentnummer
NOR40198327