Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
19.10.2017
Außerkrafttretensdatum
Index
98/03 Wohnbaufinanzierung
Beachte
Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten (vgl. § 10 Abs. 1).
Text
Verzugszinsen bei verspäteter Abfuhr an die Länder
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsZu nicht rechtzeitig abgeführten Abgaben haben die abfuhrpflichtigen Träger der Kranken- oder Pensionsversicherung (§ 4) und Dienstgeber (§ 5) von den Rückständen ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe an das jeweilige erhebungsberechtigte Land zu entrichten. Die Verzugszinsen können nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt oder wenn nur Verzugszinsen in einer geringen Höhe zu entrichten wären.Zu nicht rechtzeitig abgeführten Abgaben haben die abfuhrpflichtigen Träger der Kranken- oder Pensionsversicherung (Paragraph 4,) und Dienstgeber (Paragraph 5,) von den Rückständen ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe an das jeweilige erhebungsberechtigte Land zu entrichten. Die Verzugszinsen können nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt oder wenn nur Verzugszinsen in einer geringen Höhe zu entrichten wären.
(2)Absatz 2Die Vollziehung des Abs. 1 obliegt dem jeweiligen erhebungsberechtigten Land. Die Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art. 131 Abs. 1 und 5 BDie Vollziehung des Absatz eins, obliegt dem jeweiligen erhebungsberechtigten Land. Die Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Artikel 131, Absatz eins und 5 B-VG.
Schlagworte
Krankenversicherung
Im RIS seit
18.10.2017
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017
Gesetzesnummer
20010012
Dokumentnummer
NOR40198326