Bundesrecht konsolidiert: Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 § 5, Fassung vom 15.01.2019

Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 144/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

19.10.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

98/03 Wohnbaufinanzierung

Beachte

Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten (vgl. § 10 Abs. 1).

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsSoweit die Wohnbauförderungsbeiträge nicht von einem Versicherungsträger nach Paragraph 4, einzuheben sind, haben die abgabepflichtigen Dienstgeber den Wohnbauförderungsbeitrag jeweils bis zum Fünfzehnten des der Zahlung des Entgeltes nachfolgenden Monates unmittelbar an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (Paragraph 2, Absatz 4,) abzuführen.
  2. Absatz 2Gleichzeitig mit der Abfuhr hat der Dienstgeber (Absatz eins,) dem jeweiligen Land eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Zeitraum, auf den sich die Abgabenleistung bezieht, die Anzahl der abgabepflichtigen Dienstnehmer sowie die Summe der abgeführten Abgaben zu enthalten hat.
  3. Absatz 3Gemeindeverbände und Gemeinden, die nicht mehr als zehn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Bedienstete beschäftigen, die nicht bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter krankenversichert sind, können den Wohnbauförderungsbeitrag abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, halbjährlich im Nachhinein, und zwar bis spätestens 15. Juni und 15. Dezember jeden Jahres abrechnen und an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (Paragraph 2, Absatz 4,) abführen.

Im RIS seit

18.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2019

Gesetzesnummer

20010012

Dokumentnummer

NOR40198324

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/144/P5/NOR40198324