Bundesrecht konsolidiert: Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 § 4, Fassung vom 15.01.2019

Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 § 4

Kurztitel

Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 144/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

19.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

98/03 Wohnbaufinanzierung

Beachte

Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten (vgl. § 10 Abs. 1).

Text

§ 4.
  1. (1) Soweit für die nach diesem Bundesgesetz abgabepflichtigen Dienstnehmer Beiträge zu einer gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung zu leisten sind, ist der Wohnbauförderungsbeitrag gemeinsam mit den Beiträgen zur Kranken- oder Pensionsversicherung von dem für die Einhebung zuständigen Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben. Die Kranken- oder Pensionsversicherungsträger unterliegen insoweit den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.
  2. (2) Die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung erhalten für die ihnen durch die Einhebung, Einbringung und Abfuhr der Beiträge erwachsenden Kosten eine Vergütung in der Höhe von 0,7 % der eingehobenen Abgabe.
  3. (3) Die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung haben die in einem Kalendermonat eingehobenen Abgaben nach Abzug der Vergütung nach Abs. 2 bis zum Zwanzigsten des darauffolgenden Monates an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (§ 2 Abs. 4) abzuführen.

Schlagworte

Krankenversicherung, Krankenversicherungsträger

Im RIS seit

18.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017

Gesetzesnummer

20010012

Dokumentnummer

NOR40198323

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/144/P4/NOR40198323