Bundesrecht konsolidiert: Internationaler Eisenbahnverkehr – Anhang E (CUI) Art. 9, Fassung vom 13.10.2021

Internationaler Eisenbahnverkehr – Anhang E (CUI) Art. 9

Kurztitel

Internationaler Eisenbahnverkehr – Anhang E (CUI)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 225/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/2006

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

COTIF

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 9

Haftung des Beförderers

Paragraph eins,

Der Beförderer haftet für

  1. Litera a
    Personenschäden (Tötung, Verletzung oder sonstige Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit),
  2. Litera b
    Sachschäden (Zerstörung oder Beschädigung beweglicher und unbeweglicher Sachen),
die dem Betreiber oder seinen Hilfspersonen durch den Beförderer, durch die von ihm verwendeten Beförderungsmittel, durch von ihm beförderte Personen oder befördertes Gut bei der Nutzung der Infrastruktur verursacht worden sind.
Paragraph 2,

Der Beförderer ist von dieser Haftung befreit

  1. Litera a
    bei Personenschäden
    1. Ziffer eins
      wenn das schädigende Ereignis durch außerhalb des Betriebes liegende Umstände verursacht worden ist und der Beförderer diese Umstände trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen nicht abwenden konnte,
    2. Ziffer 2
      soweit das schädigende Ereignis auf ein Verschulden des Geschädigten zurückzuführen ist,
    3. Ziffer 3
      wenn das schädigende Ereignis auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist und der Beförderer dieses Verhalten trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen nicht abwenden konnte;
  2. Litera b
    bei Sachschäden, wenn der Schaden durch ein Verschulden des Betreibers, eine nicht vom Beförderer verschuldete Anweisung des Betreibers oder durch Umstände verursacht worden ist, welche der Beförderer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
Paragraph 3,

Ist das schädigende Ereignis auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen und ist der Beförderer gleichwohl von seiner Haftung nicht gemäß Paragraph 2, Buchst. a) ganz befreit, so haftet er unter den Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften voll, unbeschadet eines etwaigen Rückgriffsrechtes gegen den Dritten.

Paragraph 4,

Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen darüber treffen, ob und inwieweit der Beförderer für Schäden, die dem Betreiber durch Betriebsstörungen entstehen, haftet.

Im RIS seit

13.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20009998

Dokumentnummer

NOR40197997

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/225/A9/NOR40197997