Bundesrecht konsolidiert: Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz § 3, Fassung vom 09.01.2020

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 136/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.01.2018

Außerkrafttretensdatum

09.01.2020

Abkürzung

WiEReG

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (Paragraph 9, Absatz eins,), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Absatz eins, erforderlich sind, bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren.
  3. Absatz 3Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Absatz eins, zumindest jährlich durchzuführen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
  4. Absatz 4Bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen treffen die Rechte und Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz den Trustee (Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b,) oder eine mit dem Trustee vergleichbare Person. Dieser oder diese hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist und gegebenenfalls einen Antrag auf Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen. Für diesen Antrag gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Als rechtsgültige Bezeichnung des Trusts bzw. der trustähnlichen Vereinbarung gilt die von den Parteien vertraglich festgelegte Bezeichnung. In Ermangelung einer solchen ist der Vor- und Nachname des Settlors unter Nachstellung der Bezeichnung „Trust“ zu verwenden. Bei trustähnlichen Vereinbarungen ist der Vor- und Nachname der mit dem Settlor vergleichbaren Person (Treugeber) unter Nachstellung der Bezeichnung „trustähnliche Vereinbarung“ zu verwenden;
    2. Ziffer 2
      Die Angabe über die Rechts- oder Organisationsform lautet entweder „Trust“ oder „trustähnliche Vereinbarung“;
    3. Ziffer 3
      Als Anschrift und Sitz ist der Ort von dem aus der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung verwaltet wird anzugeben;
    4. Ziffer 4
      Als Angabe über den Bestandszeitraum, ist der Zeitpunkt anzugeben ab dem der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung rechtswirksam geworden ist.

Schlagworte

Eigentumsstruktur, Vorname, Rechtsform

Im RIS seit

15.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Gesetzesnummer

20009980

Dokumentnummer

NOR40197267

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/136/P3/NOR40197267