Bundesrecht konsolidiert: Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz § 14, Fassung vom 09.01.2020

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 136/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.08.2018

Außerkrafttretensdatum

09.01.2020

Abkürzung

WiEReG

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Behördliche Aufsicht

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Registerbehörde ist der Bundesminister für Finanzen.
  2. Absatz 2Die Registerbehörde ist berechtigt im Rahmen der Führung des Registers Daten zu verarbeiten und Analysen zur Gewährleistung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sowie zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzunehmen. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt Statistik Österreich nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Registerbehörde Analysen und Auswertungen zu allen im Register gespeicherten Merkmalen zur Verfügung zu stellen. Diese haben insbesondere Folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Vermerke gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz 3 ;,
    2. Ziffer 2
      behördliche Meldungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins ;,
    3. Ziffer 3
      Befreiungen von der Meldepflicht und Meldungen gemäß Paragraph 6, Absatz 6 ;,
    4. Ziffer 4
      Rechtsträger, bei denen keine wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen sind und
    5. Ziffer 5
      Auswertungen von Datenfeldern.
  3. Absatz 3Die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß Paragraph 16, sowie deren Einhebung, Sicherung und Einbringung obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Zuständig für die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß Paragraph 16, ist jenes Finanzamt, das zur Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Rechtsträgers örtlich zuständig ist oder gemäß Paragraph eins, Abs. Ziffer 3, KStG zuständig wäre.
  4. Absatz 4Die in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, mit Ausnahme der Litera c, genannten Behörden haben im Zuge ihrer Aufsichtstätigkeit anlassfallbezogen zu überprüfen, ob die Verpflichteten Abfragen aus dem Register nur im Rahmen der Ausübung der Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden tätigen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat den vorgenannten Behörden auf Anfrage entsprechende Auszüge aus den Logfiles zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Wenn eine betroffene Person gemäß Artikel 16, oder 17 Verordnung (EU) 2016/679 eine Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten verlangt, dann hat die Registerbehörde die personenbezogenen Daten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 16, zu berichtigen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 17, zu löschen. Es ist ein Hinweis aufzunehmen, wenn Daten gemäß Artikel 16, Verordnung (EU) 2016/679 berichtigt oder gemäß Artikel 17, Verordnung (EU) 2016/679 gelöscht wurden. Wenn eine betroffene Person zusätzlich eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Verordnung (EU) 2016/679 verlangt, dann hat die Registerbehörde die Einschränkung der Verarbeitung im Register anzumerken, wenn die Voraussetzungen des Artikel 18, Absatz eins, Verordnung (EU) 2016/679 vorliegen. Die Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, dass in Auszügen aus dem Register die betroffenen personenbezogenen Daten nicht angezeigt werden und auf die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Verordnung (EU) 2016/679 hingewiesen wird. Die Registerbehörde hat den betroffenen Rechtsträger über eine Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zu informieren und einen Vermerk gemäß Paragraph 13, Absatz 3, zu setzen.
  6. Absatz 6Die Registerbehörde kann von Rechtsträgern und deren wirtschaftlichen Eigentümern jederzeit Auskünfte über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern und die Vorlage entsprechender Urkunden und anderer schriftlichen Unterlagen verlangen.
  7. Absatz 7Die Registerbehörde hat Meldungen und Vermerke für zehn Jahre in elektronischer Form aufzubewahren.
  8. Absatz 8Die Registerbehörde kann mit Bescheid feststellen, dass keine Berechtigung zur Einsicht gemäß Paragraph 9, besteht oder sie kann einen Verpflichteten mit Bescheid von der Einsicht gemäß Paragraph 9, auf bestimmte oder unbestimmte Dauer ausschließen, wenn dieser das Register unrechtmäßig oder missbräuchlich nützt oder genützt hat. Einem Rechtsmittel gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Zwölf Monate nach Rechtskraft eines Bescheides, mit dem ein Verpflichteter von der Einsicht gemäß Paragraph 9, ausgeschlossen wurde, hat die Registerbehörde dem Verpflichteten auf Antrag wieder Einsicht in das Register zu gewähren, wenn zu erwarten ist, dass das unrechtmäßige oder missbräuchliche Verhalten nicht wiederholt werden wird.

Im RIS seit

14.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Gesetzesnummer

20009980

Dokumentnummer

NOR40203339