Bundesrecht konsolidiert: Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz § 7, Fassung vom 31.07.2018

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 136/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

15.06.2018

Außerkrafttretensdatum

09.01.2020

Abkürzung

WiEReG

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Registerbehörde hat zum Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Register) als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung zu führen und sich hiefür der in Absatz 5, genannten gesetzlichen Auftragsverarbeiterinnen sowie allfälliger Sub-Auftragsverarbeiter zu bedienen. Dieses Register hat die in Paragraph 5 und dieser Bestimmung genannten Daten unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ sowie die Daten betreffend der Rechtsträger gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 7 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu enthalten.
  2. Absatz 2Der Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde sind zur Aufnahme in das Register die Daten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 sowie die Daten zur Kapitalbeteiligung an Rechtsträgern und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) betreffend
    1. Ziffer eins
      die im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 13,
    2. Ziffer 2
      die im Vereinsregister eingetragenen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 14,,
    3. Ziffer 3
      die im Stiftungs- und Fondsregistern eingetragenen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 15, und
    4. Ziffer 4
      die in aufgrund eines Landesgesetzes eingerichteten Registern eingetragenen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 16,
    von den jeweils zuständigen Behörden in den Fällen gemäß Ziffer eins bis 3 unverzüglich auf elektronischem Wege nach Kenntnisnahme über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle unentgeltlich zu übermitteln. Im Falle der Ziffer 4, gilt dies unter der Maßgabe, dass eine unentgeltliche Übermittlung auf elektronischem Wege über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle landesgesetzlich vorgesehen wird. Die organschaftlichen Vertreter der Vereine (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 VerG) sind mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu übermitteln. Die zur Führung des jeweiligen Registers zuständigen Behörden haben die Stammzahlenregisterbehörde im elektronischen Wege zu ersuchen, die in das Register gemäß Ziffer 3 und 4 einzutragenden Rechtsträger in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene einzutragen, sofern diese noch nicht eingetragen sind. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zu jedem Rechtsträger die gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 im Unternehmensregister gespeicherten Daten in das Register zu übernehmen. Darunter fallen auch die mit der Rechtsform „Trust“ und „trustähnliche Vereinbarung“ im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gespeicherten Rechtsträger. Insoweit eine Übernahme der Daten möglich ist, entfällt die Verpflichtung zur gesonderten Übermittlung der Daten durch die jeweils zuständigen Behörden. Paragraph 25, Absatz 3 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat geeignete Maßnahmen zu treffen, dass die Daten über einen wirtschaftlichen Eigentümer einer Gesellschaft nach Ablauf von 10 Jahren ab dem Ende seines wirtschaftlichen Eigentums an dieser Gesellschaft nicht mehr zugänglich sind.
  4. Absatz 4Die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer sind an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, die diese Daten für statistische Zwecke verarbeiten darf.
  5. Absatz 5Die Registerbehörde ist datenschutzrechtlicher Verantwortlicher für das Register. Die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Bundesrechenzentrum GmbH) sind für das Register gesetzliche Auftragsverarbeiterinnen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 150/2017

Schlagworte

Stiftungsregister

Im RIS seit

14.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Gesetzesnummer

20009980

Dokumentnummer

NOR40203327

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/136/P7/NOR40203327