Bundesrecht konsolidiert: Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz § 10, Fassung vom 26.04.2018

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 136/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

15.01.2018

Außerkrafttretensdatum

09.01.2020

Abkürzung

WiEReG

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses

Paragraph 10,
  1. Absatz einsNatürliche Personen und Organisationen können bei der Registerbehörde schriftlich einen Antrag auf Einsicht betreffend die wirtschaftlichen Eigentümer eines bestimmten Rechtsträgers unter Angabe von dessen Stammzahl stellen. In dem Antrag ist ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Hinblick auf diesen Rechtsträger nachzuweisen. Die Registerbehörde hat dem Antragsteller bei Vorliegen eines berechtigten Interesses einen Auszug gemäß Absatz 2, zu übermitteln. Eine Ablehnung des Antrages durch die Registerbehörde hat mit Bescheid zu erfolgen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesfinanzgericht.
  2. Absatz 2Die Einsicht ist durch einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug aus dem Register zu gewähren; Paragraph 9, Absatz 4, Schlussteil erster Satz ist sinngemäß anzuwenden. Dieser Auszug enthält die folgenden Angaben:
    1. Ziffer eins
      die Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 über den Rechtsträger und gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a und b über direkte wirtschaftliche Eigentümer und die Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 6, Litera a und b über indirekte wirtschaftliche Eigentümer sowie jeweils das Wohnsitzland und
    2. Ziffer 2
      im Hinblick auf Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses die Angabe, ob dieses durch
      1. Litera a
        eine Kapitalbeteiligung begründet wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, aufgrund des Vorliegens von Eigentum gegeben ist,
      2. Litera b
        die Zugehörigkeit zur Führungsebene begründet wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, vorliegt,
      3. Litera c
        die Ausübung einer Funktion vermittelt wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a bis d, des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a bis cc oder des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a bis cc vorliegt oder
      4. Litera d
        Kontrolle vermittelt wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, aufgrund des Vorliegens von Kontrolle gegeben ist, ein Fall des Paragraph 2, Ziffer 2, Litera e,, des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, d, d, oder des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, d, d, vorliegt.
  3. Absatz 3Voraussetzung für das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist jedenfalls, dass sich der Antragsteller im Statut oder im Mission-Statement zu Tätigkeiten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verpflichtet hat, konkrete erfolgreiche Aktivitäten zur Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung nachweisen kann oder er selbst Verpflichteter gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 ist. Zusätzlich ist nachzuweisen, welchen konkreten Beitrag der beantragte Auszug zur Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung leisten kann.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 150/2017

Im RIS seit

10.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Gesetzesnummer

20009980

Dokumentnummer

NOR40198727