Bundesrecht konsolidiert: Sperrgebiet Seetaler Alpe § 2, Fassung vom 15.05.2022

Sperrgebiet Seetaler Alpe § 2

Kurztitel

Sperrgebiet Seetaler Alpe

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 227/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsVon der Erklärung zum Sperrgebiet sind die im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichneten Wanderwege ausgenommen.
  2. Absatz 2Diese Ausnahmen gelten nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern. Diese Zeiten sind durch den Kommandanten des Truppenübungsplatzes festzulegen und bekannt zu geben durch
    1. Ziffer eins
      Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Seetaler Alpe,
    2. Ziffer 2
      Anschlag bei den Gemeinden Judenburg, Neumarkt in der Steiermark, Obdach, Sankt Peter ob Judenburg und Scheifling und
    3. Ziffer 3
      geeignete Kennzeichnung in der Natur.

Im RIS seit

29.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Gesetzesnummer

20009967

Dokumentnummer

NOR40196705