Bundesrecht konsolidiert: Dreiländergrenzpunkt Thaya – March (Slowakei, Tschechische R) Art. 1, Fassung vom 03.01.2018

Dreiländergrenzpunkt Thaya – March (Slowakei, Tschechische R) Art. 1

Kurztitel

Dreiländergrenzpunkt Thaya – March (Slowakei, Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 121/2017

Typ

Vertrag - Slowakei, Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins
    Der Dreiländergrenzpunkt Thaya – March ist der gemeinsame Grenzpunkt zwischen den Vertragsstaaten und wird als unbeweglich festgelegt. Er befindet sich im Flussbett der March im Einmündungsbereich der Thaya in die March am Zusammenstoß der Gebiete der tschechischen Gemeinde Lanžhot, der österreichischen Gemeinde Hohenau an der March und der slowakischen Gemeinde Sekule.
  2. Absatz 2
    Die Lage des Dreiländergrenzpunktes Thaya – March wird durch die technischen Dokumente und zwar Übersichtsplan – Anlage 1, Lageplan – Anlage 2 und Koordinaten- und Höhenverzeichnis – Anlage 3 bestimmt. Die Anlagen sind ein integrierter Bestandteil dieses Vertrags.
  3. Absatz 3
    Der Dreiländergrenzpunkt Thaya – March wird durch drei Grenzzeichen indirekt vermarkt, davon ist eines auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, eines auf dem Gebiet der Republik Österreich und eines auf dem Gebiet der Slowakischen Republik.

Schlagworte

Koordinatenverzeichnis

Im RIS seit

17.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2017

Gesetzesnummer

20009963

Dokumentnummer

NOR40196407