Bundesrecht konsolidiert: Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan) Art. 27, Fassung vom 20.09.2024

Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan) Art. 27

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 120/2017

Typ

Vertrag - Kirgisistan

§/Artikel/Anlage

Art. 27

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 27

Geltungsbereich und Anwendung des Abkommens

  1. Absatz eins
    Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei gemäß deren Rechtsvorschriften getätigt wurden.
  2. Absatz 2
    Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren gemäß Artikel 14, (1) (c), die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.

Im RIS seit

09.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017

Gesetzesnummer

20009952

Dokumentnummer

NOR40196178