Bundesrecht konsolidiert: Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan) Art. 17, Fassung vom 20.09.2024

Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan) Art. 17

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 120/2017

Typ

Vertrag - Kirgisistan

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 17

Schadenersatz

Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.

Im RIS seit

09.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017

Gesetzesnummer

20009952

Dokumentnummer

NOR40196168