Bundesrecht konsolidiert: Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan) Art. 16, Fassung vom 20.09.2024

Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan) Art. 16

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 120/2017

Typ

Vertrag - Kirgisistan

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 16

Schiedsort

Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil des Abkommens wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche3, angenommen in New York am 10. Juni 1958 (New Yorker Konvention) ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder -transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.

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3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,.

Schlagworte

Handelstransaktion

Im RIS seit

09.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017

Gesetzesnummer

20009952

Dokumentnummer

NOR40196167