Bundesrecht konsolidiert: Aerosolpackungsverordnung § 8, Fassung vom 08.10.2024

Aerosolpackungsverordnung § 8

Kurztitel

Aerosolpackungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 200/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

12.02.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Sicherheitsmängel

Paragraph 8,
  1. Absatz einsWird von der Behörde festgestellt, dass die Konformitätskennzeichnung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,) unberechtigt angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, verpflichtet, den Behälter wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die Konformitätskennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern.
  2. Absatz 2Wenn die Behörde das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen, die mit der Konformitätskennzeichnung gekennzeichnet sind, einschränkt oder untersagt, so hat sie dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft umgehend bekanntzugeben. Dieser unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission unter Angabe jener Gründe, die für das Verbot oder die Beschränkung maßgeblich waren, sofern es sich um einen Systemfehler handelt oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist, davon betroffen ist.

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017

Gesetzesnummer

20009949

Dokumentnummer

NOR40196008