(2)Absatz 2Sobald der Emittent die Mitteilung gemäß § 134 Abs. 1 erhält, spätestens jedoch zwei Handelstage nach deren Erhalt, hat er alle darin enthaltenen Informationen zu veröffentlichen.Sobald der Emittent die Mitteilung gemäß Paragraph 134, Absatz eins, erhält, spätestens jedoch zwei Handelstage nach deren Erhalt, hat er alle darin enthaltenen Informationen zu veröffentlichen.