Bundesrecht konsolidiert: Börsegesetz 2018 § 135, tagesaktuelle Fassung

Börsegesetz 2018 § 135

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 135

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Zusätzliche Angaben

Paragraph 135,
  1. Absatz einsFür die Zwecke der Berechnung der Schwellen gemäß Paragraph 130, hat der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital am Ende jedes Kalendermonats, an dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten oder Kapital gekommen ist, zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Sobald der Emittent die Mitteilung gemäß Paragraph 134, Absatz eins, erhält, spätestens jedoch zwei Handelstage nach deren Erhalt, hat er alle darin enthaltenen Informationen zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Erwirbt oder veräußert ein Emittent von Aktien eigene Aktien entweder selbst oder über eine in eigenem Namen aber für Rechnung des Emittenten handelnde Person, hat er den Anteil an eigenen Aktien unverzüglich, spätestens jedoch zwei Handelstage nach dem Erwerb oder der Veräußerung zu veröffentlichen, wenn dieser Anteil die Schwelle von 5 vH oder 10 vH der Stimmrechte erreicht, über- oder unterschreitet. Der Anteil errechnet sich ausgehend von der Gesamtzahl der Aktien, die mit Stimmrechten versehen sind.

Schlagworte

Zunahme

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195657