Bundesrecht konsolidiert: Börsegesetz 2018 § 134, tagesaktuelle Fassung

Börsegesetz 2018 § 134

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 134

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Verfahrensvorschriften

Paragraph 134,
  1. Absatz einsDie Anzeige gemäß Paragraph 130, in Verbindung mit den Paragraphen 131,, 132 und 133 hat alle am Emittenten gehaltenen oder zurechenbaren Aktien, Finanzinstrumente oder sonstige vergleichbare Instrumente aufgeschlüsselt darzustellen. Dies gilt auch, wenn für einzelne Meldetatbestände seit der letzten Meldung keine der in Paragraph 130, Absatz eins, festgelegten Meldeschwellen erreicht, überstiegen oder unterschritten wurde. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die Anzahl der Stimmrechte und deren Prozentsatz nach dem Erwerb oder der Veräußerung sowie die Schwelle, die dadurch erreicht, über- oder unterschritten wird;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unternehmen, über die die Stimmrechte tatsächlich ausgeübt werden können;
    3. Ziffer 3
      das Datum, zu dem die Schwelle erreicht, über- oder unterschritten wurde;
    4. Ziffer 4
      den Namen des Aktionärs, selbst wenn dieser nicht berechtigt ist, Stimmrechte unter den Voraussetzungen des Paragraph 133, auszuüben, sowie denjenigen der Person, die berechtigt ist, Stimmrechte im Namen dieses Aktionärs auszuüben;
    5. Ziffer 5
      im Falle des Paragraph 131, die Anzahl der Aktien, auf die sich die Finanzinstrumente beziehen, eine Aufschlüsselung der einzelnen enthaltenen Instrumente, sowie die Angabe des Zeitpunkts oder der Frist, an dem oder während derer die Aktien erworben werden oder erworben werden können und im Fall des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, die Laufzeit des Finanzinstruments;
    6. Ziffer 6
      im Fall, dass Beteiligungen nach Paragraph 130 und nach Paragraph 131, gehalten werden, eine genaue Aufschlüsselung der jeweiligen Beteiligungen.
  2. Absatz 2Das Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft muss seine Beteiligungen gemäß den Paragraphen 130 und 133 nicht mit den Beteiligungen zusammenrechnen, die von der Verwaltungsgesellschaft nach Maßgabe der Richtlinie 2009/65/EG verwaltet werden, sofern die Verwaltungsgesellschaft ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt. Die Paragraphen 130 und 133 sind jedoch anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen seinerseits Anteile an der von der betreffenden Verwaltungsgesellschaft verwalteten Beteiligung hält und die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen ausüben kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder einem anderen kontrollierten Unternehmen des Mutterunternehmens erteilt werden.
  3. Absatz 3Das Mutterunternehmen einer nach WAG 2018 zugelassenen Wertpapierfirma muss seine Beteiligungen nicht gemäß den Paragraphen 130 und 133 mit den Beteiligungen zusammenrechnen, die die betreffende Wertpapierfirma auf Einzelkundenbasis im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 3, Litera d, WAG 2018 verwaltet, sofern
    1. Ziffer eins
      die Wertpapierfirma eine Zulassung für die Portfolioverwaltung gemäß Anhang römisch eins Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU erhalten hat;
    2. Ziffer 2
      sie die Stimmrechte, die mit den betreffenden Aktien verbunden sind, nur aufgrund von in schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben darf oder durch geeignete Vorkehrungen sicherstellt, dass die individuelle Portfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen, die denen der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind, erfolgt;
    3. Ziffer 3
      die Wertpapierfirma ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt.
    Die Paragraphen 130 und 133 sind jedoch anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes kontrolliertes Unternehmen des Mutterunternehmens seinerseits Anteile an der von dieser Wertpapierfirma verwalteten Beteiligung hält und die Wertpapierfirma die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen ausüben kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder einem anderen kontrollierten Unternehmen des Mutterunternehmens erteilt werden.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 130 und 133 Ziffer 3, gelten nicht für Aktien, die den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden zur Verfügung gestellt oder von diesen bereit gestellt werden; hierzu gehören auch Aktien, die den Mitgliedern des ESZB als Pfand oder im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder einer ähnlichen Vereinbarung gegen Liquidität für geldpolitische Zwecke oder innerhalb eines Zahlungssystems zur Verfügung gestellt oder von diesen bereit gestellt werden. Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass es sich bei den genannten Transaktionen um kurzfristige Geschäfte handelt und die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt werden.
  5. Absatz 5Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilungen nach Paragraphen 130 bis 133 zu erlassen. Dabei ist auf berechtigte Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf internationale Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Hinsichtlich der Art der Übermittlung können im Interesse der raschen Informationsübermittlung, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik durch die FMA bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195656