Bundesrecht konsolidiert: Börsegesetz 2018 § 133, tagesaktuelle Fassung

Börsegesetz 2018 § 133

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 133

Inkrafttretensdatum

09.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Feststellung der Stimmrechtsanteile

Paragraph 133,

Die Mitteilungspflicht nach Paragraph 130, Absatz eins und 2 gilt auch für jene Person, die zur Ausübung von Stimmrechten in einem oder mehreren der folgenden Fälle berechtigt ist:

  1. Ziffer eins
    Stimmrechte aus Aktien eines Dritten, mit dem diese Person eine Vereinbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des betreffenden Emittenten zu verfolgen, indem sie die Stimmrechte einvernehmlich ausüben;
  2. Ziffer 2
    Stimmrechte aus Aktien, die diese Person einem Dritten als Sicherheit übertragen hat, wenn sie die Stimmrechte ohne ausdrückliche Weisung des Sicherungsnehmers ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch den Sicherungsnehmer beeinflussen kann;
  3. Ziffer 3
    Stimmrechte aus Aktien, an denen dieser Person ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wird;
  4. Ziffer 4
    Stimmrechte aus Aktien, die einem Unternehmen gehören oder nach den Ziffer eins bis 3 zugerechnet werden, an dem diese Person eine unmittelbare oder mittelbare kontrollierende Beteiligung (Paragraph 22, Absatz 2 und 3 ÜbG) hält;
  5. Ziffer 5
    Stimmrechte, die von einem Dritten in eigenem Namen für Rechnung dieser natürlichen oder juristischen Person gehalten werden;
  6. Ziffer 6
    Stimmrechte, die diese Person als Bevollmächtigte nach eigenem Ermessen ausüben darf, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen.
Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2022,)

Im RIS seit

08.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2022

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40244322