(1)Absatz einsDie Mitteilungspflichten gemäß den §§ 130, 131 und 133 gelten auch für eine Person, wenn die Anzahl der von dieser Person gemäß den §§ 130 und 133 direkt oder indirekt gehaltenen Stimmrechte zusammen mit der Anzahl der Stimmrechte, die sich auf direkt oder indirekt gehaltene Finanzinstrumente gemäß § 131 beziehen, jene in § 130 Abs. 1 festgelegten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet. In der Mitteilung ist die Anzahl aller Stimmrechte aufzuschlüsseln.Die Mitteilungspflichten gemäß den Paragraphen 130,, 131 und 133 gelten auch für eine Person, wenn die Anzahl der von dieser Person gemäß den Paragraphen 130 und 133 direkt oder indirekt gehaltenen Stimmrechte zusammen mit der Anzahl der Stimmrechte, die sich auf direkt oder indirekt gehaltene Finanzinstrumente gemäß Paragraph 131, beziehen, jene in Paragraph 130, Absatz eins, festgelegten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet. In der Mitteilung ist die Anzahl aller Stimmrechte aufzuschlüsseln.