Bundesrecht konsolidiert: Börsegesetz 2018 § 132, tagesaktuelle Fassung

Börsegesetz 2018 § 132

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 132

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Zusammenrechnung

Paragraph 132,
  1. Absatz einsDie Mitteilungspflichten gemäß den Paragraphen 130,, 131 und 133 gelten auch für eine Person, wenn die Anzahl der von dieser Person gemäß den Paragraphen 130 und 133 direkt oder indirekt gehaltenen Stimmrechte zusammen mit der Anzahl der Stimmrechte, die sich auf direkt oder indirekt gehaltene Finanzinstrumente gemäß Paragraph 131, beziehen, jene in Paragraph 130, Absatz eins, festgelegten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet. In der Mitteilung ist die Anzahl aller Stimmrechte aufzuschlüsseln.
  2. Absatz 2Die bereits gemäß Paragraph 131, mitgeteilten Stimmrechte sind erneut mitzuteilen, wenn durch den Erwerb von Aktien die Gesamtzahl der Stimmrechte aus Aktien ein und desselben Emittenten die Schwellen gemäß Paragraph 130, Absatz eins, erreicht oder überschreitet.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195654