Bundesrecht konsolidiert: Börsegesetz 2018 § 131, tagesaktuelle Fassung

Börsegesetz 2018 § 131

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 131

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Finanzinstrumente

Paragraph 131,
  1. Absatz einsDie Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 130, gilt auch für Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 oder sonstige vergleichbare Instrumente halten, die
    1. Ziffer eins
      dem Inhaber bei Fälligkeit im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung
      1. Litera a
        das unbedingte Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten verleihen, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder
      2. Litera b
        ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien verleihen
      oder
    2. Ziffer 2
      nicht unter Ziffer eins, fallen, sich aber auf solche Aktien beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung wie die in Ziffer eins, genannten Instrumente haben, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Abwicklung einräumen oder nicht.
  2. Absatz 2Die Anzahl der Stimmrechte gemäß Absatz eins, wird unter Bezugnahme auf die volle nominale Anzahl der dem Finanzinstrument zugrunde liegenden Aktien berechnet, es sei denn, das Finanzinstrument sieht ausschließlich einen Barausgleich vor; in diesem Fall wird die Anzahl der Stimmrechte auf einer Delta-angepassten Basis berechnet, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Finanzinstruments multipliziert wird. Paragraph 130, Absatz 3,, 4 und 6 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Beziehen sich verschiedene der in Absatz eins, genannten Finanzinstrumente auf Aktien desselben Emittenten, so sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen. In die Berechnung der Stimmrechte fließen nur Erwerbspositionen ein, welche nicht mit Veräußerungspositionen, die sich auf ein und denselben Emittenten beziehen, verrechnet werden.
  4. Absatz 4Soweit das Recht zum Erwerb von Aktien oder Finanzinstrumenten gemäß Absatz eins, nicht in Wertpapieren verbrieft ist, gilt das Entstehen oder der Wegfall des Rechts als Erwerb oder Veräußerung nach dieser Bestimmung. Als Inhaber, Erwerber oder Veräußerer gilt in diesen Fällen der Berechtigte.
  5. Absatz 5Die in den Paragraph 130, Absatz 3 und Paragraph 134, Absatz 2 und 3 angeführten Ausnahmen gelten entsprechend für die Mitteilungspflichten.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195653