Bundesrecht konsolidiert: Börsegesetz 2018 § 119, tagesaktuelle Fassung

Börsegesetz 2018 § 119

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 119

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Allgemeine Pflichten der Emittenten

Paragraph 119,
  1. Absatz einsJeder Emittent hat für neu ausgegebene Aktien derselben Gattung wie die Aktien, die bereits an der Börse amtlich notieren, innerhalb eines Jahres nach der Emission die Einbeziehung dieser neu ausgegebenen Aktien in den Börsehandel zu beantragen. Bei Aktien, die im Zeitpunkt der Emission im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, nicht uneingeschränkt handelbar sind, läuft diese Frist ab dem Zeitpunkt der uneingeschränkten Handelbarkeit.
  2. Absatz 2Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Verpflichtung gemäß Absatz eins, auch auf andere Wertpapiere auszudehnen, wenn dies im Interesse des Anlegerschutzes oder im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel erforderlich ist. Die in der Verordnung festzusetzende Frist für die Einbeziehung neu ausgegebener Wertpapiere in den Börsehandel kann auch kürzer als ein Jahr sein.
  3. Absatz 3Jeder Emittent hat während der Dauer der Notierung der von ihm ausgegebenen Wertpapiere auf einem geregelten Markt eine Zahl- oder Hinterlegungsstelle bei einem Kreditinstitut am Börseort aufrechtzuerhalten und jede Änderung unverzüglich dem Börseunternehmen mitzuteilen. Für Wertpapiere, die in Sammelurkunden verbrieft werden, ist eine Zahl- und Hinterlegungsstelle bei einem Kreditinstitut in einem EWR-Mitgliedstaat ausreichend.
  4. Absatz 4Emittenten gemäß Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie alle Kreditinstitute im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BWG, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, und Pensionskassen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, jeweils in der geltenden Fassung, haben zur Hintanhaltung von Insidergeschäften
    1. Ziffer eins
      ihre Dienstnehmer und sonst für sie tätigen Personen über das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen (Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) zu unterrichten,
    2. Ziffer 2
      interne Richtlinien für die Informationsweitergabe im Unternehmen zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen und
    3. Ziffer 3
      geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen zu treffen.
  5. Absatz 5Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein gemäß Paragraph 124, veröffentlichter Jahresfinanzbericht einschließlich des Bestätigungsvermerks öffentlich zugänglich bleiben muss. Weiters ist sie ermächtigt, durch Verordnung Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, sowie für organisatorische Maßnahmen gemäß Ziffer 3, zu regeln. Diese Grundsätze haben unter Beachtung des 2. Hauptstücks des WAG 2018 der Möglichkeit der Entstehung von Sachverhalten gemäß den Paragraphen 154 bis 156 und Paragraphen 162 bis 164 entgegenzuwirken und zur Nachvollziehbarkeit solcher Sachverhalte beizutragen.
  6. Absatz 6Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum geregelten Markt zugelassen sind, hat die nach Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der FMA und dem Börseunternehmen mitzuteilen. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Art der Übermittlung dieser Mitteilung und derjenigen gemäß Artikel 19, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu regeln, wobei im Interesse der raschen Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden können.
  7. Absatz 7Die Veröffentlichung nach Paragraph 124,, Paragraph 125, Absatz eins,, Paragraph 126,, Paragraph 128,, Paragraph 135,, Paragraph 138,, Paragraph 139,, Artikel 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie die Angabe des gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 14, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b,, Litera c, oder Litera d, gewählten Herkunftsmitgliedstaats ist über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest innerhalb der Europäischen Union verbreitet ist, vorzunehmen. Welche Informationsverbreitungssysteme diese Anforderungen erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt.
  8. Absatz 8Der Emittent hat seinen gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 14, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b,, Litera c, oder Litera d, gewählten Herkunftsmitgliedstaat unter Einhaltung der Paragraphen 122 und 123 bekanntzugeben. Außerdem hat der Emittent seinen Herkunftsmitgliedstaat der zuständigen Behörde seines Sitzstaates oder der zuständigen Behörde des gewählten Herkunftsmitgliedstaats und den zuständigen Behörden aller Aufnahmemitgliedstaaten mitzuteilen.
  9. Absatz 9Jeder Emittent von Aktien und Zertifikaten hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß Paragraph 95, Absatz 6,, Paragraph 98, Absatz 3,, Paragraph 153, Absatz 4,, Paragraph 159, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3 und Paragraph 171, Absatz eins, letzter Satz AktG innerhalb der dort genannten Fristen gemäß Absatz 7, zu veröffentlichen. Ebenso hat er unverzüglich den Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4,, 6 und 8 AktG sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, zu veröffentlichen; dasselbe gilt für die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungsvorgängen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, AktG; dabei sind auch die beim Rückkauf und bei der Veräußerung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflichten bezüglich der Einräumung von Aktienoptionen, Rückkaufprogrammen und die Veräußerung eigener Aktien gelten auch für Emittenten, die nicht dem AktG unterliegen, für die jedoch Österreich Herkunftsmitgliedstaat gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 7, ist. Die FMA ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung den Inhalt und die Form der in diesem Absatz vorgesehenen Veröffentlichungen festzusetzen; dabei ist auf die berechtigten Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf die internationalen Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Bei der Regelung der Veröffentlichung betreffend die durchgeführten Transaktionen, insbesondere bei der Regelung der Häufigkeit und der Fristen für diese Veröffentlichungen, ist überdies auf die Bedeutung der Transaktionen für den Handel in den betroffenen Aktien und Zertifikaten Bedacht zu nehmen.
  10. Absatz 10Sind Tatsachen gemäß Absatz 9, zu veröffentlichen, ersetzt diese Veröffentlichung jene gemäß Paragraph 65, Absatz eins a, zweiter Satz, Paragraph 95, Absatz 6,, Paragraph 98, Absatz 3,, Paragraph 153, Absatz 4,, Paragraph 159, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 159, Absatz 3 und Paragraph 171, Absatz eins, letzter Satz AktG.
  11. Absatz 11Jeder Emittent von Wertpapieren mit Stimmrecht mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR hat, falls die erstmalige Zulassung der Wertpapiere zum Handel gleichzeitig im Inland sowie in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erfolgte, der nicht gleichzeitig der Sitzstaat ist, am ersten Handelstag der FMA, dem Börseunternehmen und der Übernahmekommission mitzuteilen, welcher Vertragsstaat des EWR für die Beaufsichtigung von öffentlichen Angeboten zuständig sein soll (Paragraph 27 c, Absatz eins, Ziffer 3, ÜbG). Die Mitteilung ist durch Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
  12. Absatz 12Die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den Paragraphen 119 bis 136, 138 und 139 gelten für Emittenten, bezüglich derer Österreich Aufnahmemitgliedstaat ist, sowie bezüglich Aktionären solcher Emittenten gemäß Paragraph 130 und diesen gleichzustellenden Personen gemäß Paragraph 133, jedoch nur insoweit, als sie nicht über das in der Richtlinie 2004/109/EG Geforderte hinausgehen.
  13. Absatz 13Von den Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den Paragraphen 119 bis 136, 138 und 139 gelten für Anteile, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs gemäß der Richtlinie 2009/65/EU (OGAW´s) ausgegeben werden, sowie für Anteile, die im Rahmen derartiger Organismen erworben oder veräußert werden, lediglich die Bestimmungen der Paragraphen 130 bis 136, 138 und 139.
  14. Absatz 14Vom Bund oder den regionalen Gebietskörperschaften begebene Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sind von der Anwendung des Paragraph 121, Absatz 2 bis 5 ausgenommen.
  15. Absatz 15Der Emittent, dessen Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, hat in seine Insiderliste alle in Artikel 18, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Personen nach den in Artikel 18, Absatz 6, 4. Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Standards aufzunehmen. Diese Liste ist der FMA auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

Schlagworte

Zahlstelle, Versicherungsunternehmen, Veröffentlichungspflicht

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40234475