Bundesrecht konsolidiert: Börsegesetz 2018 § 118, tagesaktuelle Fassung

Börsegesetz 2018 § 118

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 118

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

2. Hauptstück
Transparenzvorschriften und sonstige Pflichten der Emittenten

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph 118,
  1. Absatz einsFür die Zwecke dieses Hauptstückes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Wertpapiere: Wertpapiere gemäß Paragraph eins, Ziffer 13 ;,
    2. Ziffer 2
      Schuldtitel: Schuldtitel gemäß Paragraph eins, Ziffer 6 ;,
    3. Ziffer 3
      Aktien: Aktien gemäß Paragraph eins, Ziffer 7 ;,
    4. Ziffer 4
      Emittent: eine Person gemäß Paragraph eins, Ziffer 8 ;,
    5. Ziffer 5
      Aktionär: eine Person gemäß Paragraph eins, Ziffer 9 ;,
    6. Ziffer 6
      kontrolliertes Unternehmen: jedes Unternehmen,
      1. Litera a
        an dem eine Person über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, oder
      2. Litera b
        bei dem eine Person das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter des betreffenden Unternehmens ist; dabei umfassen die Rechte des Inhabers in Bezug auf Abstimmung, Bestellung und Abberufung auch die Rechte jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens sowie die Rechte jeder Person, die zwar in eigenem Namen, aber im Auftrag des Aktionärs oder jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens handelt, oder
      3. Litera c
        bei dem eine Person Aktionär oder Gesellschafter ist und aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern des betreffenden Unternehmens allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter verfügt, oder
      4. Litera d
        auf das oder über das eine Person beherrschenden Einfluss oder die Kontrolle ausüben kann oder tatsächlich ausübt;
    7. Ziffer 7
      Herkunftsmitgliedstaat: ein Mitgliedstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 14 ;,
    8. Ziffer 8
      Aufnahmemitgliedstaat: ein Mitgliedstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 15 ;,
    9. Ziffer 9
      vorgeschriebene Informationen: alle Angaben gemäß Paragraph eins, Ziffer 22 ;,
    10. Ziffer 10
      elektronische Hilfsmittel: elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren;
    11. Ziffer 11
      Verwaltungsgesellschaft: eine Gesellschaft gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2009/65/EG;
    12. Ziffer 12
      Market Maker: eine Person gemäß Paragraph eins, Ziffer 16 ;,
    13. Ziffer 13
      Kreditinstitut: ein Unternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    14. Ziffer 14
      Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
    15. Ziffer 15
      Person: eine natürliche oder eine juristische Person einschließlich eingetragener Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Investmentfonds gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, InvFG 2011;
    16. Ziffer 16
      förmliche Vereinbarung: eine rechtsverbindlich abgeschlossene Vereinbarung;
    17. Ziffer 17
      geregelter Markt: ein geregelter Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2,
  2. Absatz 2Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 27, Absatz 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      für die Zwecke des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 7, festzulegen, nach welchen Verfahren ein Emittent die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats zu treffen hat;
    2. Ziffer 2
      den Dreijahreszeitraum in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit des Emittenten an etwaige neue gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt anzupassen, wenn dies für die in Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 14, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b,, Litera c und Litera d, genannte Wahl des Herkunftsmitgliedstaats angezeigt sein sollte;
    3. Ziffer 3
      für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer 10, eine indikative Liste der Hilfsmittel zu erstellen, die nicht als elektronische Hilfsmittel anzusehen sind, und dabei Anhang römisch eins der Richtlinie (EU) 2015/1535, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015 Sitzung 1, Rechnung zu tragen.

Schlagworte

Verwaltungsorgan, Leitungsorgan

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195640