für einen Emittenten, der es verabsäumt, seinen Herkunftsmitgliedstaat gemäß lit. a sublit. bb oder lit. b binnen drei Monaten ab der erstmaligen Zulassung seiner Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 119 Abs. 8 mitzuteilen, jener Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Sind die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an geregelten Märkten zugelassen, die in mehreren Mitgliedstaaten gelegen sind oder in diesen betrieben werden, so sind diese Mitgliedstaaten so lange die Herkunftsmitgliedstaaten des Emittenten, bis dieser einen einzigen Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt und gemäß § 119 Abs. 8 mitgeteilt hat.für einen Emittenten, der es verabsäumt, seinen Herkunftsmitgliedstaat gemäß Litera a, Sub-Litera, b, b, oder Litera b, binnen drei Monaten ab der erstmaligen Zulassung seiner Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph 119, Absatz 8, mitzuteilen, jener Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Sind die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an geregelten Märkten zugelassen, die in mehreren Mitgliedstaaten gelegen sind oder in diesen betrieben werden, so sind diese Mitgliedstaaten so lange die Herkunftsmitgliedstaaten des Emittenten, bis dieser einen einzigen Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt und gemäß Paragraph 119, Absatz 8, mitgeteilt hat.