Bundesrecht konsolidiert: Börsegesetz 2018 § 123, Fassung vom 18.04.2025

Börsegesetz 2018 § 123

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Speichersystem und Behördenkompetenzen

Paragraph 123,
  1. Absatz einsVeröffentlicht ein Emittent oder eine Person, die ohne Einverständnis des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, vorgeschriebene Informationen, so hat er oder sie diese Informationen gleichzeitig mit einem Veröffentlichungsbeleg dem Börseunternehmen und der FMA sowie der Oesterreichischen Kontrollbank AG (OeKB) zum Zwecke der Speicherung zu übermitteln. Die FMA darf diese Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind.
  2. Absatz 2Die OeKB hat den Zugang zum Speichersystem auch über das europäische elektronische Zugangsportal zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 27, Absatz 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung das Verfahren festzulegen, nach dem ein Emittent, ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne des Paragraph 133, dem Börseunternehmen und der FMA Informationen gemäß Absatz eins, zu übermitteln hat, um eine Hinterlegung durch elektronische Hilfsmittel zu ermöglichen.
  4. Absatz 4Ein Emittent oder eine Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, hat die vorgeschriebenen Informationen in einer Form bekannt zu geben, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihnen gewährleistet und sie dem amtlich bestellten System im Sinne des Absatz 5, zur Verfügung zu stellen. Der Emittent oder die Person, die ohne sein Einverständnis die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, darf von Anlegern keine Gebühr für den Zugang zu den Informationen verlangen. Der Emittent muss auf Medien zurückgreifen, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen tatsächlich an die Öffentlichkeit in der gesamten Gemeinschaft weiterleiten. Sind Wertpapiere zum Handel lediglich an einem geregelten Markt in Österreich als Aufnahmemitgliedstaat, nicht aber im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so hat die FMA die Veröffentlichung der vorgeschriebenen Informationen gemäß den Anforderungen dieses Absatzes sicherzustellen.
  5. Absatz 5Die OeKB fungiert als amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen. Sie hat Mindestqualitätsnormen in Bezug auf Datensicherheit einzuhalten, Gewissheit über die Herkunft der Informationen, Zeitaufzeichnung und leichten Zugang der Endnutzer zu gewährleisten und sich auf das Hinterlegungsverfahren gemäß Absatz eins, abzustimmen. Sie ist berechtigt, für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu verrechnen.
  6. Absatz 6Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 27, Absatz 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung unter Beachtung technischer Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie die einheitliche Anwendung der Absatz 4 und 5 sicherzustellen. Insbesondere legt sie Folgendes fest:
    1. Ziffer eins
      Mindestnormen für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß Absatz 4 ;,
    2. Ziffer 2
      Mindestnormen für das zentrale Speicherungssystem gemäß Absatz 5,
    Die FMA kann auch eine Liste der Medien zusammenstellen und ständig aktualisieren, über die diese Informationen der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden können.

Schlagworte

Informationstechnologie

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195645