(2)Absatz 2Der Emittent hat sicherzustellen, dass alle Einrichtungen und Informationen, die die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, im Herkunftsmitgliedstaat öffentlich zur Verfügung stehen und dass die Integrität der Daten gewahrt wird. Die Schuldtitelinhaber können ihre Rechte durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen, sofern die Rechtsvorschriften des Sitzstaats des Emittenten erfüllt werden. Insbesondere muss der Emittent
über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Gläubigerversammlung der Schuldtitelinhaber sowie über die Zahlung von Zinsen, die Ausübung der Rechte auf Umtausch, Austausch, Zeichnung oder Annullierung und Rückzahlung sowie das Teilnahmerecht dieser Inhaber von Schuldtiteln informieren;
jeder Person, die berechtigt ist, an der Gläubigerversammlung der Schuldtitelinhaber stimmberechtigt teilzunehmen, zusammen mit der individuellen Benachrichtigung zur Versammlung, falls eine solche ergeht, oder auf Verlangen nach ihrer Anberaumung ein Vollmachtsformular entweder in Papierform oder gegebenenfalls durch elektronische Hilfsmittel übermitteln;
ein Kredit- oder Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, über die die Inhaber von Schuldtiteln ihre finanziellen Rechte ausüben können.
Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen, über welche Arten von Kredit- oder Finanzinstituten ein Schuldtitelinhaber die in Z 3 genannten finanziellen Rechte ausüben kann.Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 27, Absatz 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen, über welche Arten von Kredit- oder Finanzinstituten ein Schuldtitelinhaber die in Ziffer 3, genannten finanziellen Rechte ausüben kann.