Bundesrecht konsolidiert: Börsegesetz 2018 § 164, Fassung vom 01.08.2021

Börsegesetz 2018 § 164

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 164

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Gerichtlich strafbare Marktmanipulation

Paragraph 164,
  1. Absatz einsWer unrechtmäßig um mehr als 1 Million Euro Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt und dadurch
    1. Ziffer eins
      falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Preises eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts oder der Nachfrage danach gibt oder
    2. Ziffer 2
      ein anormales oder künstliches Kursniveau eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts sichert,
    ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung um mehr als 1 Million Euro Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt, wenn diese geeignet sind, den Preis eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts zu beeinflussen.
  3. Absatz 3Finanzinstrumente (Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 15, der Richtlinie 2014/65/EU) im Sinn dieser Bestimmung sind jene nach Paragraph 163, Absatz 8, sowie überdies solche, darunter Derivatekontrakte und derivative Finanzinstrumente für die Übertragung von Kreditrisiken, bei denen das Geschäft oder der Handelsauftrag eine Auswirkung auf den Kurs oder Wert eines Waren-Spot-Kontrakts hat, dessen Kurs oder Wert vom Kurs oder Wert dieser Finanzinstrumente abhängen.
  4. Absatz 4Waren-Spot-Kontrakte (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 15, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) im Sinn dieser Bestimmung sind solche, die keine Energiegroßhandelsprodukte sind und bei denen das Geschäft oder der Handelsauftrag eine Auswirkung auf den Kurs oder den Wert eines Finanzinstruments nach Paragraph 163, Absatz 8, hat.
  5. Absatz 5Wer falsche oder irreführende Informationen übermittelt oder falsche oder irreführende Ausgangsdaten bereitstellt und dadurch die Berechnung eines kritischen Referenzwerts im Sinne von Artikel 20, Absatz eins, der Verordnung (EU) 1011/2016 und der nach dieser Bestimmung erlassenen Durchführungsverordnung in der geltenden Fassung manipuliert, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Im RIS seit

27.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40221850