Bundesrecht konsolidiert: Börsegesetz 2018 § 130, Fassung vom 16.03.2018

Börsegesetz 2018 § 130

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 130

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

2. Unterabschnitt
Beteiligungspublizität

Änderungen bedeutender Beteiligungen

Paragraph 130,
  1. Absatz einsErwerben oder veräußern Personen unmittelbar oder mittelbar Aktien eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, so haben sie unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, die FMA und das Börseunternehmen sowie den Emittenten über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 4 vH, 5 vH, 10 vH, 15 vH, 20 vH, 25 vH, 30 vH, 35 vH, 40 vH, 45 vH, 50 vH, 75 vH und 90 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet. Dies gilt auch für die Anteilsschwelle, die ein solcher Emittent gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, ÜbG, in seiner Satzung vorgesehen hat. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Die Frist von zwei Handelstagen wird berechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Person
    1. Ziffer eins
      von dem Erwerb oder der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhält oder an dem sie unter den gegebenen Umständen davon hätte Kenntnis erhalten müssen, ungeachtet des Tages, an dem der Erwerb, die Veräußerung oder die Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte wirksam wird, oder
    2. Ziffer 2
      über das in Absatz 2, genannte Ereignis informiert wird.
    Die Emittenten können in ihrer Satzung zusätzlich noch eine Anteilsschwelle von 3 vH als relevante Schwelle festsetzen. Als besondere Wirksamkeitsvoraussetzung ist diese Satzungsbestimmung auf der Webseite des Emittenten zu veröffentlichen und der FMA mitzuteilen.
  2. Absatz 2Der Anteil der Stimmrechte gemäß Absatz eins, ist ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Aktien zu berechnen, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist. Dieser Anteil ist darüber hinaus auch in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und derselben Gattung anzugeben. Eine Meldepflicht gemäß Absatz eins, für Personen besteht auch dann, wenn deren Stimmrechtsanteil infolge von Ereignissen, die die Aufteilung der Stimmrechte verändern, bei Zugrundelegung der nach Maßgabe des Paragraph 135, Absatz eins, veröffentlichten Angaben eine der in Absatz eins, genannten Schwellen erreicht, über- oder unterschreitet. Hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittstaat, so erfolgt eine Mitteilung bei vergleichbaren Ereignissen.
  3. Absatz 3Absatz eins, findet keine Anwendung auf Aktien, die ausschließlich für den Zweck der Abrechnung und Abwicklung von Geschäften innerhalb des üblichen kurzen Abrechnungszyklus erworben werden, noch auf Verwahrstellen, die Aktien nur als Verwahrer halten, vorausgesetzt, die Verwahrstelle kann die Stimmrechte aus diesen Aktien nur aufgrund von Weisungen ausüben, die schriftlich oder über elektronische Hilfsmittel erteilt wurden. Absatz eins, findet ferner keine Anwendung auf den Erwerb oder die Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung, sofern hierdurch die Schwellen von 3 vH, 4 vH, 5 vH oder mehr durch einen Market Maker, der in dieser Eigenschaft handelt, erreicht, überschritten oder unterschritten wird, vorausgesetzt
    1. Ziffer eins
      er ist in seinem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, zugelassen und
    2. Ziffer 2
      er greift nicht in die Geschäftsführung des betreffenden Emittenten ein und übt keinen Einfluss auf diesen dahin aus, die betreffenden Aktien zu kaufen oder den Aktienkurs zu stützen.
  4. Absatz 4Stimmrechte, die ein Kreditinstitut, eine Kreditinstitutsgruppe oder eine Wertpapierfirma im Handelsbuch gemäß Artikel 102, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausüben könnte, werden für die Zwecke dieses Paragraphen nicht mitgezählt, vorausgesetzt
    1. Ziffer eins
      der Anteil der im Handelsbuch gehaltenen Stimmrechte ist nicht höher als 5 vH und
    2. Ziffer 2
      die Stimmrechte aus Aktien, die im Handelsbuch gehalten werden, werden nicht ausgeübt und nicht anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen.
  5. Absatz 5Stimmrechte aus Aktien, die gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu Stabilisierungszwecken erworben wurden, werden für die Zwecke dieses Paragraphen nicht mitgezählt, vorausgesetzt die Stimmrechte aus diesen Aktien werden nicht ausgeübt und nicht anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen.
  6. Absatz 6Falls der Erwerber oder Veräußerer zu einem Konzern gehört, für den ein konsolidierter Jahresabschluss zu erstellen ist, so kann die Unterrichtung der Gesellschaft gemäß Absatz eins, entweder durch den Erwerber oder Veräußerer oder durch dessen Mutterunternehmen oder durch ein weiter übergeordnetes Konzernunternehmen erfolgen.
  7. Absatz 7Dem Erwerb einer Beteiligung an einer Gesellschaft gemäß Absatz eins, ist die erstmalige Zulassung der Aktien einer Gesellschaft zu einem geregelten Markt gleichzuhalten.
  8. Absatz 8Die Verwirklichung eines Hinzurechnungstatbestandes oder eines Wegfalls gemäß Paragraph 133, ist dem Erwerb oder der Veräußerung gemäß Absatz eins, gleichzuhalten.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195652