Bundesrecht konsolidiert: Börsegesetz 2018 § 161, Fassung vom 03.01.2018

Börsegesetz 2018 § 161

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 161

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. § 175 Z 2

Text

Veröffentlichung von Entscheidungen

Paragraph 161,
  1. Absatz einsVorbehaltlich des Absatz 3, hat die FMA jede Entscheidung über die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder verwaltungsrechtlichen Maßnahme in Bezug auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf ihrer offiziellen Internetseite unverzüglich nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde, zu veröffentlichen. Dabei sind mindestens Art und Charakter des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen bekannt zu machen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.
  3. Absatz 3Ist die FMA der Ansicht, dass die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Personen einer einzelfallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit dieser Daten zufolge unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so handelt sie wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Sie hat die Veröffentlichung der Entscheidung aufzuschieben, bis die Gründe für das Aufschieben weggefallen sind;
    2. Ziffer 2
      sie hat die Entscheidung in anonymer Fassung, wenn diese anonyme Fassung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet, zu veröffentlichen;
    3. Ziffer 3
      sie hat die Entscheidung nicht bekannt zu machen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Veröffentlichung gemäß Ziffer eins und 2 nicht ausreichend ist, um sicherzustellen, dass
      1. Litera a
        die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet würde, oder
      2. Litera b
        die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung derartiger Entscheidungen in Bezug auf unerhebliche Maßnahmen gewahrt bliebe.
  4. Absatz 4Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Absatz 3, Ziffer 2, auch gemäß Absatz eins, bekannt geben.
  5. Absatz 5Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, Ziffer 2, in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
  6. Absatz 6Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, Ziffer 2, bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
  7. Absatz 7Werden gegen Entscheidungen gemäß Absatz 5 und 6 bei den nationalen Justiz-, Verwaltungs- oder sonstigen Behörden Rechtsbehelfe eingelangt, so hat die FMA auch diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens unverzüglich auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. Die FMA hat jede Entscheidung, mit der eine mit Rechtsbehelfen angegriffene Entscheidung aufgehoben wird, unverzüglich auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.
  8. Absatz 8Ist eine Veröffentlichung gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, Ziffer 3, nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Absatz 5 und 6 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so hat die FMA sie für mindestens fünf Jahre auf ihrer Internetseite aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 erfüllt werden würde oder dies die geltenden Datenschutzbestimmungen erfordern.

Schlagworte

Justizbehörde, Verwaltungsbehörde

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195683