Bundesrecht konsolidiert: Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 § 3, Fassung vom 03.06.2023

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 § 3

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WAG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Wertpapierfirmen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsEine Wertpapierfirma ist eine juristische Person, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich hat und auf Grund dieses Bundesgesetzes berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu erbringen. Natürliche und juristische Personen, deren Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sich auf Paragraph 4,, das BWG oder das BörseG 2018 gründet, sind keine Wertpapierfirmen.
  2. Absatz 2Die gewerbliche Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen bedarf einer Konzession der FMA:
    1. Ziffer eins
      Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente;
    2. Ziffer 2
      Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält;
    3. Ziffer 3
      Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
    4. Ziffer 4
      Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF);
    5. Ziffer 5
      Betrieb eines organisierten Handelssystems (OTF);
    6. Ziffer 6
      Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden;
    7. Ziffer 7
      Handel für eigene Rechnung;
    8. Ziffer 8
      Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;
    9. Ziffer 9
      Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;
    10. Ziffer 10
      Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden einschließlich der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung und mit Ausnahme der Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (Depotgeschäft);
    11. Ziffer 11
      Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, sofern das kredit- oder darlehensgewährende Unternehmen an diesen Geschäften beteiligt ist;
    12. Ziffer 12
      Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen;
    13. Ziffer 13
      Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen für Dritte;
    14. Ziffer 14
      Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, sowie Wertpapiernebendienstleistungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in Paragraph eins, Ziffer 7, Litera e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen.
    Bei Konzessionserteilung sowie bei jeder Konzessionserweiterung hat die FMA auch über die Berechtigung zum Halten von Kundengeldern und Finanzinstrumenten abzusprechen. Eine Konzession für Wertpapiernebendienstleistungen gemäß Ziffer 10 bis 14 kann nur erteilt werden, wenn die Konzession zur Erbringung mindestens einer Dienstleistung gemäß Ziffer eins bis 9 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; bei Erlöschen oder Entzug der Konzession für sämtliche Wertpapierdienstleistungen gemäß Ziffer eins bis 9 erlischt automatisch auch die Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen gemäß Ziffer 10 bis 14. Zusammen mit der Rücknahme oder Zurücklegung hinsichtlich der Wertpapierdienstleistungen gemäß Ziffer eins, bis 9 hat die FMA über das Erlöschen der Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen gemäß Ziffer 10 bis 14 abzusprechen; eine Zurücklegung ist nur zulässig, wenn zuvor auch sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen abgewickelt worden sind.
  3. Absatz 3Österreichische Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sind auch zur Wertpapier- und Finanzanalyse und sonstigen allgemeinen Empfehlungen zu Geschäften mit Finanzinstrumenten berechtigt. Wertpapierfirmen sind darüber hinaus zur Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -übernahmen berechtigt.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 9, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,)

  4. Absatz 5Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
    1. Ziffer eins
      Das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft geführt werden soll;
    2. Ziffer 2
      das Anfangskapital mindestens die in Absatz 6, genannte Höhe beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht;
    3. Ziffer 3
      die Geschäftsleiter gemäß Paragraph 12, auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben;
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 9, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,)
    1. Ziffer 5
      für den Betrieb eines MTF oder eines OTF die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Regeln und Verfahren den Anforderungen des Paragraph 76, BörseG 2018 entsprechen;
    2. Ziffer 6
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4a, 6, 7, 9 und 10 bis 14 BWG vorliegen.
    Die FMA hat dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach der Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Zulassung erteilt wird oder nicht.
  5. Absatz 6Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma ist gemäß Paragraph 13, des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,, zu bestimmen.
  6. Absatz 7Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen auf die in Paragraph eins, Ziffer 45, genannte Weise erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung gemäß Paragraph eins, Ziffer 45, gesondert abzusprechen.
  7. Absatz 8Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere Geschäfte gemäß Absatz 2, lauten und Teile von einzelnen Dienstleistungen aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Konzession ist Paragraph 4, Absatz 3 und 5 BWG anzuwenden.
  8. Absatz 9Vor Erteilung einer Konzession ist die Entschädigungseinrichtung anzuhören.
  9. Absatz 10Der Vertrieb von Anteilen an AIF im Rahmen einer Berechtigung gemäß Absatz 2, ist nur zulässig, wenn die Anteile gemäß AIFMG vertrieben werden dürfen.
  10. Absatz 11Die FMA hat sämtliche Wertpapierfirmen in einem öffentlich zugänglichen Register zu registrieren und diese regelmäßig zu aktualisieren. Dieses Register enthält Informationen über die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten, für die die Wertpapierfirma zugelassen ist.
  11. Absatz 12Die erteilte Konzession berechtigt die Wertpapierfirma, ihre Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten in der gesamten Europäischen Union zu erbringen.

Schlagworte

Wertpapieranalyse, Unternehmensübernahme

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40250063

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/107/P3/NOR40250063