(6)Absatz 6Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst die in Art. 26 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen:Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst die in Artikel 26, Absatz eins, Litera a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen:
50 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand ausschließlich
die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente oder
die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, oder
die Portfolioverwaltung gemäß Abs. 2 Z 2 oderdie Portfolioverwaltung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, oder
mehrere Geschäfte gemäß lit. a, b und c umfasst;mehrere Geschäfte gemäß Litera a,, b und c umfasst;
730 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand den Betrieb eines MTF oder OTF umfasst.
Abweichend von Z 1 genügt auch eine für das gesamte Gebiet der Europäischen Union geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsfälle aus beruflichem Verschulden im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die eine Haftungssumme von 1 000 000 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 1,5 Millionen Euro für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahres vorsieht oder eine Kombination aus Anfangskapital und Berufshaftpflichtversicherung, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem isolierten Anfangskapital oder der isolierten Berufshaftpflichtversicherung gleichwertig ist. Ist eine Wertpapierfirma zugleich nach den Bestimmungen der §§ 137 bis 138 GewO berechtigt, die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung auszuüben, so genügt abweichend von Z 1 ein Anfangskapital von 25 000 Euro, das zur Deckung von Schäden aus der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen zur Verfügung steht, oder eine für das gesamte Gebiet der Europäischen Union geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsfälle aus beruflichem Verschulden im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die eine Haftungssumme von mindestens 500 000 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 750 000 Euro für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahres vorsieht oder eine Kombination aus dem genannten Anfangskapital und der genannten Berufshaftpflichtversicherung, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem isolierten Anfangskapital oder der isolierten Berufshaftpflichtversicherung gleichwertig ist.Abweichend von Ziffer eins, genügt auch eine für das gesamte Gebiet der Europäischen Union geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsfälle aus beruflichem Verschulden im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die eine Haftungssumme von 1 000 000 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 1,5 Millionen Euro für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahres vorsieht oder eine Kombination aus Anfangskapital und Berufshaftpflichtversicherung, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem isolierten Anfangskapital oder der isolierten Berufshaftpflichtversicherung gleichwertig ist. Ist eine Wertpapierfirma zugleich nach den Bestimmungen der Paragraphen 137 bis 138 GewO berechtigt, die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung auszuüben, so genügt abweichend von Ziffer eins, ein Anfangskapital von 25 000 Euro, das zur Deckung von Schäden aus der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen zur Verfügung steht, oder eine für das gesamte Gebiet der Europäischen Union geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsfälle aus beruflichem Verschulden im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die eine Haftungssumme von mindestens 500 000 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 750 000 Euro für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahres vorsieht oder eine Kombination aus dem genannten Anfangskapital und der genannten Berufshaftpflichtversicherung, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem isolierten Anfangskapital oder der isolierten Berufshaftpflichtversicherung gleichwertig ist.