die Eigenkapitalvorschriften gemäß § 3 Abs. 6 und § 10 Abs. 5.Auf die fehlende Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Z 12 BWG muss in den Geschäftspapieren in geeigneter Form hingewiesen werden. Die FMA hat in jeder Konzession an ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausdrücklich anzuführen, dass diese Konzession in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU erteilt wurde.die Eigenkapitalvorschriften gemäß Paragraph 3, Absatz 6 und Paragraph 10, Absatz 5 Punkt A, u, f, die fehlende Voraussetzung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12, BWG muss in den Geschäftspapieren in geeigneter Form hingewiesen werden. Die FMA hat in jeder Konzession an ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausdrücklich anzuführen, dass diese Konzession in Einklang mit Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2014/65/EU erteilt wurde.