Bundesrecht konsolidiert: Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 § 4, Fassung vom 17.09.2021

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.01.2023

Abkürzung

WAG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsFür die gewerbliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 3 brauchen natürliche oder juristische Personen mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland, sofern diese im Rahmen der in Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2014/65/EU angeführten Schranken erfolgt, für die Erlangung der Konzession die in Absatz 2, genannten Voraussetzungen solange nicht erfüllen, als die Summe der jährlichen Umsatzerlöse des Unternehmens aus Wertpapierdienstleistungen 2 Millionen Euro nicht übersteigt. Solche Unternehmen dürfen sich nicht als Wertpapierfirmen bezeichnen. Sie sind ausschließlich zur Erbringung von Dienstleistungen im Inland berechtigt.
  2. Absatz 2Folgende Konzessionsvoraussetzungen und sonstige für Wertpapierfirmen geltende Anforderungen müssen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht erfüllt werden:
    1. Ziffer eins
      Die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12 und 13 BWG genannten Voraussetzungen für Geschäftsleiter;
    2. Ziffer 2
      die verpflichtende Mitgliedschaft an einer Entschädigungseinrichtung gemäß den Paragraphen 73 bis 76;
    3. Ziffer 3
      die Eigenkapitalvorschriften gemäß Paragraph 3, Absatz 6 und Paragraph 10, Absatz 5 Punkt A, u, f, die fehlende Voraussetzung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12, BWG muss in den Geschäftspapieren in geeigneter Form hingewiesen werden. Die FMA hat in jeder Konzession an ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausdrücklich anzuführen, dass diese Konzession in Einklang mit Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2014/65/EU erteilt wurde.
  3. Absatz 3Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes berechtigten Versicherungsunternehmen abschließen. Diese Berufshaftpflichtversicherung muss das aus der Geschäftstätigkeit resultierende Risiko abdecken. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss dem Kunden im Hinblick auf den Umfang, das Risikoprofil und die Rechtsform des Unternehmens einen mit der Anlegerentschädigung (Paragraphen 73 bis 76) vergleichbaren Schutz bieten. Die Haftungssumme des Versicherungsvertrages hinsichtlich der Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten betreffenden Geschäftstätigkeit muss mindestens eine Million Euro für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 1,5 Millionen Euro für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahres betragen. Der Versicherer hat ein allfälliges späteres Erlöschen des Versicherungsschutzes, bei sonstiger Schadenersatzpflicht, der FMA unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, dass
    1. Ziffer eins
      dem Kunden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines unabhängiger, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zusteht,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 158 c, Absatz eins und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 – VersVG, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, sinngemäß anzuwenden ist.
  4. Absatz 4Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die in Paragraph eins, Ziffer 45, genannte Weise erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung gemäß Paragraph eins, Ziffer 45, gesondert abzusprechen.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195400

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/107/P4/NOR40195400