(8)Absatz 8,Verletzt ein Rechtsträger gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 bis 3 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder einer aufgrund dieser EU-Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung oder eines für die Aufsicht über Rechtsträger gemäß § 26 relevanten technischen Standards im Sinne von Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 oder eines aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Bescheides oder eines aufgrund von Art. 40 oder 41 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen Beschlusses, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diesen Rechtsträger zu ergreifen; soweit Wertpapierdienstleistungen aufgrund einer Legalkonzession erbracht werden, ist anstelle der Rücknahme der Konzession oder Bewilligung die Fortführung der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen aufgrund dieser Legalkonzession zu untersagen. Verletzt ein in § 90 Abs. 1 Z 4 bis 7 genannter Rechtsträger, ein Versicherungsunternehmen im Rahmen des § 2 Abs. 2 oder eine Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen des § 2 Abs. 3 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder einer aufgrund dieser EU-Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung oder eines für die Aufsicht über diese Rechtsträger relevanten technischen Standards im Sinne von Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 oder eines Bescheides, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diesen Rechtsträger zu ergreifen.Verletzt ein Rechtsträger gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, oder einer aufgrund dieser EU-Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung oder eines für die Aufsicht über Rechtsträger gemäß Paragraph 26, relevanten technischen Standards im Sinne von Artikel 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, oder eines aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Bescheides oder eines aufgrund von Artikel 40, oder 41 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, erlassenen Beschlusses, so hat die FMA die in Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diesen Rechtsträger zu ergreifen; soweit Wertpapierdienstleistungen aufgrund einer Legalkonzession erbracht werden, ist anstelle der Rücknahme der Konzession oder Bewilligung die Fortführung der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen aufgrund dieser Legalkonzession zu untersagen. Verletzt ein in Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 genannter Rechtsträger, ein Versicherungsunternehmen im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 2, oder eine Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 3, Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, oder einer aufgrund dieser EU-Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung oder eines für die Aufsicht über diese Rechtsträger relevanten technischen Standards im Sinne von Artikel 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, oder eines Bescheides, so hat die FMA die in Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diesen Rechtsträger zu ergreifen.