Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1Artikel eins,
Gegenstand
(1)Absatz einsDie Vertragsparteien kommen überein, die bereits eingerichtete integrative partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung unter Einbeziehung der Sozialversicherung als gleichberechtigter Partner gemeinsam fortzuführen und weiterzuentwickeln.
(2)Absatz 2Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit erfolgt auf Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ festzulegender
Versorgungsprozesse und -strukturen
Ergebnis- und Qualitätsparameter.
Darauf aufbauend ist als integraler Bestandteil die
fortzuführen und weiterzuentwickeln.
Schlagworte
Versorgungsstruktur, Ergebnisparameter
Im RIS seit
19.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20009929
Dokumentnummer
NOR40194960