(2)Absatz 2Die Ausnahmen nach Abs. 1 gelten nicht während jener Zeiten, in denen eine Gefährdung dieser Wege und Gebiete durch Übungen besteht oder eine ausschließlich militärische Nutzung erforderlich ist. Diese Zeiten sind durch den Kommandanten des Truppenübungsplatzes festzulegen und durch Anschlag bekanntzugebenDie Ausnahmen nach Absatz eins, gelten nicht während jener Zeiten, in denen eine Gefährdung dieser Wege und Gebiete durch Übungen besteht oder eine ausschließlich militärische Nutzung erforderlich ist. Diese Zeiten sind durch den Kommandanten des Truppenübungsplatzes festzulegen und durch Anschlag bekanntzugeben
beim Kommando des Truppenübungsplatzes Bruckneudorf und
bei den Gemeinden Winden am See, Parndorf, Jois, Bruckneudorf, Sommerein und Bruck an der Leitha.