Bundesrecht konsolidiert: Sperrgebiet Bruckneudorf § 2, Fassung vom 13.09.2024

Sperrgebiet Bruckneudorf § 2

Kurztitel

Sperrgebiet Bruckneudorf

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 165/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsVon der Erklärung zum Sperrgebiet sind ausgenommen
    1. Ziffer eins
      jene im Sperrgebiet gelegenen Fußwanderwege, die in einem Ausschnitt der Österreichischen Militärkarte 25, Truppenübungsplatz Bruckneudorf, im Maßstab 1 : 25 000 durch eine blaue Linie gekennzeichnet sind und
    2. Ziffer 2
      jene Gebiete, die in der Planunterlage nach Paragraph eins, Absatz 2, rot schraffiert sind.
  2. Absatz 2Die Ausnahmen nach Absatz eins, gelten nicht während jener Zeiten, in denen eine Gefährdung dieser Wege und Gebiete durch Übungen besteht oder eine ausschließlich militärische Nutzung erforderlich ist. Diese Zeiten sind durch den Kommandanten des Truppenübungsplatzes festzulegen und durch Anschlag bekanntzugeben
    1. Ziffer eins
      beim Kommando des Truppenübungsplatzes Bruckneudorf und
    2. Ziffer 2
      bei den Gemeinden Winden am See, Parndorf, Jois, Bruckneudorf, Sommerein und Bruck an der Leitha.

Im RIS seit

27.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

20009908

Dokumentnummer

NOR40193917