(2)Absatz 2,Bei der Lagerung und beim Transport von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie deren Bauteilen ist sicherzustellen, dass Beschädigungen, die ein Entweichen von gefährlichen Stoffen oder Brand- oder Explosionsgefahren nach sich ziehen können, vermieden werden. Sie sind so zu lagern und zu transportieren, dass eine nachfolgende Zerlegung oder ein Recycling nicht erschwert oder unmöglich gemacht und keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgelöst wird. Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die für die Vorbereitung zur Wiederverwendung bestimmt sind, müssen so gesammelt, gelagert und transportiert werden, dass die nachfolgende Vorbereitung zur Wiederverwendung nicht erschwert oder unmöglich gemacht wird.