Bundesrecht konsolidiert: Dienstgradeverordnung-BMJ § 1, tagesaktuelle Fassung

Dienstgradeverordnung-BMJ § 1

Kurztitel

Dienstgradeverordnung-BMJ

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 38/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

31.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstgrade in der Verwendungsgruppe E 1

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Für die Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes in der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort sind folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

Funktionsgruppe

Dienstgrad

Kurzbezeichnung

12

General

Gl

11

Generalmajor

GenMjr

10

Generalmajor

GenMjr

9

Brigadier

Bgdr

8

Oberst

Obst

7

Oberst

Obst

6

Oberstleutnant

Obstlt

5

Oberstleutnant

Obstlt

4

Major

Mjr

3

Hauptmann

Hptm

2

Oberleutnant

Oblt

1

Oberleutnant

Oblt

Grundlaufbahn

Leutnant

Lt

  1. Absatz 2,Abweichend von den Dienstgraden nach Absatz eins, sind für Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes in den nachstehenden Verwendungen folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, sofern diese Beamtinnen oder Beamten einer niedrigeren Funktionsgruppe angehören:

Verwendung

Dienstgrad

Leiterin oder Leiter der Abteilung Exekutive, Aufsicht, Bau und Sicherheit im Strafvollzug und im Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Bundesministerium für Justiz

General

Bundesinspizierende oder Bundesinspizierender der Justizanstalten

General

Stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter der Abteilung Exekutive, Aufsicht, Bau und Sicherheit im Strafvollzug und im Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Bundesministerium für Justiz

Brigadier (ab einer Exekutivdienstzeit von 25 Jahren Generalmajor)

Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter in der Strafvollzugsakademie

Oberst

Leiterin oder Leiter eines Ausbildungszentrums oder Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters in der Strafvollzugsakademie

Major (ab einer Exekutivdienstzeit von 25 Jahren Oberstleutnant)

Leiterin oder Leiter einer Justizanstalt bis zur Funktionsgruppe 6

Oberstleutnant (ab einer Exekutivdienstzeit von 20 Jahren Oberst)

Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer Justizanstalt

Major (ab einer Exekutivdienstzeit von 20 Jahren Oberstleutnant)

Bereichsleiterin oder Bereichsleiter einer Justizanstalt

Major (ab einer Exekutivdienstzeit von 25 Jahren Oberstleutnant)

Departmentleiterin oder Departmentleiter einer Justizanstalt

Hauptmann (ab einer Exekutivdienstzeit von 25 Jahren Major)

Im RIS seit

01.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2017

Gesetzesnummer

20009804

Dokumentnummer

NOR40191107

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/38/P1/NOR40191107