Bundesrecht konsolidiert: Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz § 36, Fassung vom 13.09.2024

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz § 36

Kurztitel

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

G-ZG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Regelungen bei Verstößen gegen die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, den Zielsteuerungsvertrag oder die mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen

Paragraph 36,
  1. Absatz einsLiegt aus Sicht eines Partners der Zielsteuerung-Gesundheit ein Verstoß gegen die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit oder gegen den Zielsteuerungsvertrag vor, so kann dieser Verstoß von diesem Partner in der Bundes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufgezeigt werden. Die aufgezeigten Verstöße sind in der Bundes-Zielsteuerungskommission zu behandeln. Bei festgestellten Verstößen sind durch die Bundes-Zielsteuerungskommission umgehend handlungsleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des vereinbarungs- oder vertragskonformen Zustandes in die Wege zu leiten.
  2. Absatz 2Liegt aus Sicht einer Kurie der Landes-Zielsteuerungskommission ein Verstoß gegen das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, so kann zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, dieser Verstoß von dieser Kurie in der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufgezeigt werden, damit die aufgezeigten Verstöße in der Landes-Zielsteuerungskommission behandelt und bei festgestellten Verstößen durch die Landes-Zielsteuerungskommission umgehend handlungsleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des übereinkommenskonformen Zustandes in die Wege geleitet werden.
  3. Absatz 3Lässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Bundes-Zielsteuerungskommission bzw. in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt bzw. über die zu ergreifenden Maßnahmen, kann der den Verstoß Aufzeigende das Schlichtungsverfahren gemäß Paragraph 38, einleiten.
  4. Absatz 4Sofern aus einem im Schlichtungsverfahren festgestellten Verstoß gegen den Zielsteuerungsvertrag oder die mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Mehrausgaben resultieren, sind diese vom dafür Verantwortlichen zu tragen. Die daraus resultierenden Mehrausgaben sind den finanzzielsteuerungsrelevanten Ausgaben des für den Verstoß Verantwortlichen zuzuschlagen.

Im RIS seit

15.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022

Gesetzesnummer

20009791

Dokumentnummer

NOR40241859

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/26/P36/NOR40241859