Bundesrecht konsolidiert: Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz § 38, Fassung vom 31.12.2023

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

G-ZG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus dem Zielsteuerungsvertrag oder den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit

Paragraph 38,
  1. Absatz einsFür Streitigkeiten aus dem Zielsteuerungsvertrag oder den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen wird beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium im Zusammenhang mit der Zielsteuerung-Gesundheit eine Schlichtungsstelle eingerichtet.
  2. Absatz 2Der Schlichtungsstelle gehören folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      Eine/ein von der Bundes-Zielsteuerungskommission bestellte/bestellter ausgewiesene/ausgewiesener und unabhängige/unabhängiger Gesundheitsexpertin/Gesundheitsexperte als Vorsitzende/Vorsitzender
    2. Ziffer 2
      zwei vom Bund entsandte Mitglieder
    3. Ziffer 3
      zwei von den Ländern gemeinsam entsandte Mitglieder
    4. Ziffer 4
      zwei vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsandte Mitglieder
    Für Entscheidungen der Schlichtungsstelle ist die einfache Mehrheit erforderlich, wobei allen Mitgliedern je eine Stimme zukommt, bei Entscheidungen über Streitigkeiten aus den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen haben die vom Bund entsandten Mitglieder kein Stimmrecht.
  3. Absatz 3Wird die Schlichtungsstelle angerufen, hat sie unter Anhörung der Betroffenen in der Sache zu entscheiden und diese Entscheidung durch Veröffentlichung transparent zu machen. Diese Entscheidung ist von den Betroffenen anzuerkennen. Die Schlichtungsstelle hat diese Entscheidung
    1. Ziffer eins
      den Betroffenen und
    2. Ziffer 2
      der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie
    3. Ziffer 3
      der jeweils betroffenen Landes-Zielsteuerungskommission bei Streitigkeiten aus dem mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen
    zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

15.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20009791

Dokumentnummer

NOR40241861

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/26/P38/NOR40241861