Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
31.12.2021
Abkürzung
G-ZG
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
9. Abschnitt
Regelungen zum Sanktionsmechanismus
Allgemeines
§ 34.Paragraph 34,
Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus festgelegt:
Im Zuge des Monitorings festgestellte Nicht-Erreichung von Zielen, die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, im Zielsteuerungsvertrag oder in den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sindIm Zuge des Monitorings festgestellte Nicht-Erreichung von Zielen, die in der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, im Zielsteuerungsvertrag oder in den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind
Verstoß gegen die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, den Zielsteuerungsvertrag oder die vierjährigen Landes- ZielsteuerungsübereinkommenVerstoß gegen die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, den Zielsteuerungsvertrag oder die vierjährigen Landes- Zielsteuerungsübereinkommen
Nicht-Zustandekommen des Zielsteuerungsvertrages oder der vierjährigen Landes- Zielsteuerungsübereinkommen
Schlagworte
Landesübereinkommen
Im RIS seit
20.01.2017
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022
Gesetzesnummer
20009791
Dokumentnummer
NOR40190722