Bundesrecht konsolidiert: Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz § 16, tagesaktuelle Fassung

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz § 16

Kurztitel

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

ISBG

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Text

Gütesiegel für Bildungsinnovationen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Stiftung hat allen Einrichtungen und Unternehmen auf deren Antrag Gütesiegel für Bildungsinnovationen zu verleihen, wenn diese in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nachweislich zur Innovation im Bildungsbereich in Österreich beigetragen haben.
  2. Absatz 2Die Gütesiegel haben einen Hinweis auf das Jahr der Verleihung zu enthalten.
  3. Absatz 3Zur Beurteilung, ob Gütesiegel für Bildungsinnovationen verliehen werden sollen, sind vom wissenschaftlichen Beirat die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, Litera b, veröffentlichten Kriterien heranzuziehen.

Im RIS seit

19.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20009787

Dokumentnummer

NOR40190550

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/28/P16/NOR40190550